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Mietrecht

Urteile

Betriebskosten und Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit

1. Steigen die Kosten der Hausreinigung innerhalb von 3 Jahren um mehr als 100% und liegen sie damit erheblich über den in mehreren Vergleichs-
angeboten ausgewiesenen Kos-
ten, verstößt die Umlage der vollen Kosten auf die Mieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
2. Die Umlage von Kosten der Dachrinnenreinigung als „Sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter ist nur möglich, wenn im Mietvertrag diese als einzelne Betriebskosten aufgeführt sind.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 21 C 55/18 –

Ein Vermieter verlangte mit seiner Betriebskostenabrechnung für 2016 von den Mietern eine Nachzahlung, welche diese verweigerten. Sie monierten, dass die Kosten der Hausreinigung seit 2016 um mehr als 100% auf nunmehr über 900 Euro pro Monat gestiegen seien. Sie holten drei Vergleichsangebote für das Haus ein, welche monatliche Kosten von 324,87 bis 593,83 Euro auswiesen.
Außerdem waren sie der Auffassung, dass die geltend gemachten Kosten der Dachrinnenreinigung mangels entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag nicht auf sie umgelegt werden könnten.
Das Amtsgericht gab den Mietern Recht und wies die Klage des Vermieters ab. Zur Begründung führte es aus:
Der Vermieter müsse „bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen“ . Da selbst das teuerste der drei von den Mietern eingeholten Kostenangebote weit unter dem vom Vermieter abgerechneten Betrag blieb und der Vermieter auch nicht darlegen konnte, weshalb die von ihm verursachten Kosten ausnahmsweise nötig sein sollten, gestand das Gericht ihm lediglich die Umlage von Hausreinigungskosten in Höhe des teuersten von den Mietern eingeholten Kostenangebots zu. Auch die anteiligen Kosten für die durchgeführte Dachrinnenreinigung mussten die Mieter nicht zahlen. Zwar sei die Umlage dieser Kosten als „Sonstige Betriebskosten“ möglich. Dafür reiche es aber nicht aus, dass im Mietvertrag wie hier die Umlage „Sonstiger Betriebskosten“ vereinbart sei, vielmehr müssten die konkreten sonstigen Betriebskosten einzeln aufgeführt werden.

Anmerkung:  Das Gericht wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mieter darlegen und beweisen müssen, dass eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vorliegt. Es reicht also in derartigen Fällen in der Regel nicht, sich lediglich auf im Vergleich zu den Vorjahren gestiegene Betriebskosten zu berufen. Vielmehr sollten sie nach Möglichkeit Vergleichsangebote geeigneter Firmen einholen.