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Mietrecht

Urteile

Berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung

Der Wunsch, in einer Wohngemeinschaft mit Freunden zusammenzuleben, ist ein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Untervermietung und kann einen Anspruch auf Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung begründen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.04.2016 – AZ 25 C 55/15 –

Zwei Mieterinnen einer 100 qm großen 3½-Zimmer-Wohnung baten ihre Vermieterin um Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an eine Freundin, mit der sie gerne in einer Wohngemeinschaft zusammenleben würden. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis, da kein „berechtigtes Interesse“ vorliege und sie keine Wohngemeinschaften im Hause wünsche. Das Amtsgericht verurteilte sie jedoch zur Erlaubnis der Untervermietung. Auch der (nach Beginn des Mietverhältnisses) entwickelte Wunsch, mit einer Freundin in einer Wohngemeinschaft zusammenzuleben, sei ein vernünftiges und nachvollziehbares Interesse, es müsse nicht zwingend ein wirtschaftliches Interesse hinzukommen. Da die Wohnung mit drei Personen nicht überbelegt würde und die Vermieterin auch keine Einwände gegen die Person der Untermieterin vorgebracht hatte, sei er daher zur Erlaubnis verpflichtet.                                   
Anmerkung: Auch wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt, muss vor Aufnahme des Untermieters/der Untermieterin in die Wohnung unbedingt die Erlaubnis (notfalls im Wege der Klage) des Vermieters eingeholt werden. Sie sollten sich also zunächst in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen, wenn Sie die Untervermietung eines Teils Ihrer Wohnung planen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann