Mietrecht
Urteile
Bei Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen wird die Miethöhe auf die niedrigste genannte Miete begrenzt
LG Berlin, Urteil vom 27.11.2003 – AZ 67 S 269/03 –
Mieter und Vermieter stritten im Rahmen einer Mieterhöhung um die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Vermieter hatte sich zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens (nicht gleichbedeutend mit der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) auf insgesamt 32 Vergleichswohnungen bezogen. In diesem Zusammenhang wies das Landgericht darauf hin, dass eine Zustimmung nur bis zur Höhe der Miete derjenigen Wohnung verlangt werden könne, die den niedrigsten Preis pro Quadratmeter ausweise. Auf die Frage der tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmiete komme es (in Bezug auf die formelle Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens) nicht an. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter mehr als drei Vergleichswohnungen benannt habe und er bei einer Beschränkung auf drei geeignetere Vergleichswohnungen unter Umständen eine höhere Miete hätte verlangen können.
Abgedruckt in Das Grundeigentum 2004, 482
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 311