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Mietrecht

Urteile

Begründung einer Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen beziehungsweise Sachverständigengutachten bei Vorliegen einen qualifizierten Mietspiegels

Wenn sich die Wohnung einem Feld des Berliner Mietspiegels 2011 zuordnen lässt, ist die ortsübliche Miete anhand des Mietspiegels zu ermitteln. Der Vermieter kann dann nicht mit Verweis auf teurere Vergleichswohnungen eine höhere als die im Mietspiegel ausgewiesene Miete verlangen, sofern er nicht hinreichend darlegt, dass und warum die Wohnung vom Mietspiegel nicht erfasst wird.

AG Mitte, Urteil vom 22.11.2011 – AZ AZ: 5 C 283/11 –


Der Vermieter verlangte von den Mietern Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die er mit den höheren Mieten, die er in den anderen Wohnungen des Hauses erzielte, begründete. Er teilte in seinem Mieterhöhungsverlangen auch die zutreffende Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel 2011 mit, wonach allerdings bereits die bisherige Miete über der ortsüblichen Miete für vergleichbaren Wohnraum lag. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Zwar sei die Begründung einer Mieterhöhung mit Vergleichsmieten zulässig und die Mieterhöhung folglich formell wirksam. Das Amtsgericht stellte aber klar, dass bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (ein solcher liegt in Berlin vor) dieser zur Bemessung der ortsüblichen Miete und damit zur Prüfung der Berechtigung des Erhöhungsbegehrens des Vermieters grundsätzlich heranzuziehen ist. Hierfür hätte der Vermieter detailliert darlegen müssen, weshalb der Berliner Mietspiegel 2011 die Wohnung der Mieter nicht oder nicht zutreffend erfasse und daher zur Ermittlung der ortsüblichen Miete (ausnahmsweise) ungeeignet sei. Das hatte er vorliegend nicht in ausreichendem Maß getan.

Auch dem Beweisantrag des Vermieters zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Miete der Wohnung kam das Gericht nicht nach.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Carola Wallner-Unkrig