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Mietrecht

Urteile

Begründung der Eigenbedarfskündigung

a) Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (…). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. b) (…).
(Leitsätze von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)

BGH Urteil vom 15.03.2017 – AZ VIII 270/15 –

Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Urteil zum wiederholten Male klar, dass es für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung ausreicht, wenn sie den Grund der Kündigung so benennt, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dafür sei die Angabe der Person erforderlich, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Vermieter müsse jedoch keine Angaben zu etwaigen alternativen Räumen machen. In einem Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass es reiche, wenn ein Vermieter mitgeteilt hatte, dass seine Tochter mit ihrem Lebensgefährten in die gekündigte Wohnung ziehen wolle; Angaben zu diesem Lebensgefährten musste der Vermieter dagegen nicht machen (BGH, VIII ZR, 284/13).       

Anmerkung: Es geht hierbei nur um die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Ob die Kündigung tatsächlich begründet ist, stellt sich zumeist erst im Rahmen des Räumungsprozesses heraus.