Mietrecht
Urteile
Begründung der Eigenbedarfskündigung
(Leitsätze von der Redaktion MieterEcho gekürzt.)
BGH Urteil vom 15.03.2017 – AZ VIII 270/15 –
Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Urteil zum wiederholten Male klar, dass es für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung ausreicht, wenn sie den Grund der Kündigung so benennt, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dafür sei die Angabe der Person erforderlich, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Darlegung des Interesses, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Vermieter müsse jedoch keine Angaben zu etwaigen alternativen Räumen machen. In einem Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass es reiche, wenn ein Vermieter mitgeteilt hatte, dass seine Tochter mit ihrem Lebensgefährten in die gekündigte Wohnung ziehen wolle; Angaben zu diesem Lebensgefährten musste der Vermieter dagegen nicht machen (BGH, VIII ZR, 284/13).
Anmerkung: Es geht hierbei nur um die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Ob die Kündigung tatsächlich begründet ist, stellt sich zumeist erst im Rahmen des Räumungsprozesses heraus.
