Logo Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Mietrecht

Urteile

Austausch von Mietern bei einer nicht auf Dauer angelegten, sondern zu Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Wohngemeinschaft

Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses, dass eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wird, muss der Vermieter der späteren Auswechselung von Mietern zustimmen, wenn diese im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

LG Berlin, Urteil vom 09.02.2010 – AZ 65 S 475/07 –

Die Vermieterin kaufte ein von jungen Leuten besetztes Haus und nahm Fördermittel des Senats für Sanierung und Modernisierung in Anspruch. Die Fördermittel wurden mit dem Ziel vergeben, den Bewohnern, die Mietverträge für die von ihnen genutzten Wohnungen erhielten, ein Weiterwohnen zu besseren Wohnbedingungen zu ermöglichen. Aus einer von vier Personen bewohnten Wohnung zogen zwei Personen aus und zwei neue Mitbewohner zogen ein. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis unter anderem wegen angeblicher unerlaubter Untervermietung (Gebrauchsüberlassung). Die Mieter zogen nicht aus. Die Räumungsklage der Vermieterin hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass bei Vermietung an eine aus jungen Menschen bestehende Wohngemeinschaft, die sich erkennbar zu einer lebensphasenabhängigen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenschließen, von Anfang an mit einem Wechsel der einzelnen Mitglieder dieser Wohngemeinschaft zu rechnen sei. Der Vermieter sei dann an ein „Wechselrecht“ der Mitglieder dieser Gemeinschaft gebunden, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei. Zwar seien die Mieter zur Anzeige solcher Mieterwechsel verpflichtet, die Verletzung der An-zeigepflicht rechtfertige jedoch keine Kündigung, wenn – wie in diesem Fall – die Mieter einen Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin hätten.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

 

Anmerkung:

Ob sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses oder der von Mietern und Vermieter geübten Praxis ein solches „Wechselrecht“ ergibt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Es wird daher dringend empfohlen, vor der Aufnahme neuer Mitmieter (auch Untermieter) in die Wohnung unter Vorlage des Mietvertrags unsere Beratung in Anspruch zu nehmen.