Mietrecht
Urteile
Austausch von Hauptmietern einer Wohngemeinschaft
AG Wedding, Urteil – AZ 20 C 36/19 –
Im Jahr 2013 schlossen zwei Frauen und zwei Männer, alle zwischen 22 und 27 Jahre alt, einen Mietvertrag über eine ca. 188 qm große Wohnung mit sieben Zimmern ab, um diese als Wohngemeinschaft zu nutzen. Im Mietvertrag findet die Nutzung als Wohngemeinschaft keine ausdrückliche Erwähnung, die vier Personen sind vielmehr einzeln als Hauptmieter aufgeführt. Zudem ist geregelt, dass die Wohnung von maximal sieben Personen bewohnt werden darf. 2018 teilten die Mieter mit, dass zwei der vier Hauptmieter ausziehen wollen, und baten die Vermieterin um Entlassung dieser beiden Mieter aus dem Mietverhältnis und Aufnahme von zwei neuen Mietern, deren Personalien und Bonitätsnachweise sie der Vermieterin übersandten. Die Vermieterin teilte darauf mit, dass gegen die neuen Personen keine Einwände bestünden. Allerdings fertigte sie einen Nachtrag zum Mietvertrag, welcher nicht nur den Wechsel der zwei Hauptmieter beinhaltete, sondern darüber hinaus eine Abänderung der Schönheitsreparaturklausel zum Nachteil der Mieter sowie eine weitere Klausel, wonach kein Anspruch der Mieter auf Austausch von Hauptmietern bestünde. Die Mieter unterzeichneten diesen Nachtrag nicht und verlangten einen solchen ohne die zwei zusätzlichen Klauseln. Dies lehnte die Vermieterin ab. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Wedding entschied. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Nach den „Umständen des Vertragsschlusses“ könne hier darauf geschlossen werden, dass die Vermieterin wusste, dass die Mieter „nicht als Einzelmieter auftreten, sondern als eine Wohngemeinschaft“ . Es sei auf Grund der unterschiedlichen Nachnamen, des fast gleichen Alters und der verschiedenen vorherigen Wohnanschriften der vier Mieter erkennbar gewesen, dass keine familiären Bindungen bestanden. Bei Vermietung an eine solche, erkennbar nicht auf eine dauerhafte Bindung angelegte Wohngemeinschaft sei jedoch „im Zweifel stillschweigend auch die Zustimmung zu den typischerweise damit verbundenen Mitgliederwechseln gegeben“ und es bestehe „ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechselung von Mietern zuzustimmen, d. h. der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds“ .