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Mietrecht

Urteile

Ausführung von Schönheitsreparaturen durch Angehörige nach dem Tod des Mieters

Ein Anspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter allenfalls gegenüber den Erben zu, nicht jedoch gegen Angehörige des verstorbenen Mieters, die die Wohnung renovieren und zurückgeben.
Eine Beschädigung durch unsachgemäß durchgeführte Malarbeiten kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn die Wohnung bereits renovierungsbedürftig war, es sei denn, dass gerade durch die unsachgemäß vorgenommen Schönheitsreparaturen ein erhöhter Renovierungsaufwand entsteht.

LG Berlin, Beschluss vom 06.09.2005 – AZ 63 S 514/04 –
AG Berlin Schöneberg, Urteil vom 02.11.2004 – AZ 3 C 365/04 –

Die Nichte eines verstorbenen Mieters führte in dessen Wohnung Malerarbeiten durch und gab anschließend die Wohnung geräumt an den Vermieter zurück. Sie war nicht Erbin des verstorbenen Mieters.

Der Vermieter verlangte von der Nichte des Mieters Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen und machte Ansprüche auf Schadensersatz wegen der mangelhaften Ausführung der Schönheitsreparaturen geltend. Er begründete dies damit, dass sich die Nichte des verstorbenen Mieters, obgleich sie nicht Erbin war, gleichwohl "wie eine Erbin" aufgeführt habe und dass die von ihr durchgeführten Malerarbeiten vollständig untauglich gewesen wären und für die ordnungsgemäße Ausführung der Schönheitsreparaturen deshalb höhere Aufwendungen erforderlich wären.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Mieters allenfalls gegenüber dessen Erben bestehen würde. Den Schadensersatzanspruch wegen nicht bzw. mangelhaft ausgeführter Schönheitsreparaturen verneinte es, weil der Vermieter gegenüber der Nichte keinen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen hatte, da diese nicht Erbin war. Zum Schadensersatzanspruch hatte er darüber hinaus auch nicht darlegt, dass ihm durch die möglicherweise mangelhaft ausgeführten Schönheitsreparaturen ein Schaden entstanden war, zumal er den Zustand der Wohnung vor Durchführung der Malerarbeiten selbst als desolat bezeichnet hatte.

Das Landgericht hat die Berufung des Vermieters als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung führte es aus, dass es wegen der durch die Nichte ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht zu einem Schaden des Vermieters gekommen ist. Nach seinen eigenen Feststellungen war die Wohnung renovierungsbedürftig. Unsachgemäße Schönheitsreparaturen stellen unter diesen Umständen nur dann einen kausalen Schaden dar, wenn die ordnungsgemäße Vornahme der Schönheitsreparaturen nunmehr höhere Aufwendungen erfordert, die ohne die vorangegangenen Arbeiten nicht erforderlich gewesen wären. Die Ausführungen des Vermieters hierzu waren unvollständig und teilweise widersprüchlich. So hatte der Vermieter beispielsweise behauptet, die von der Nichte überstrichene Muster-Papiertapete sei aufgequollen und habe sich deshalb gelöst. Zugleich und im Widerspruch hierzu hatte er vortragen, dass er ohne die Vorarbeiten der Nichte die Tapete lediglich einmal hätte überstreichen müssen.

Vertragliche Ansprüche des Vermieters schieden nach Auffassung des Landgerichts aus. Der Umstand, dass die Nichte die Wohnung geräumt und an den Vermieter zurückgegeben hatte, hat kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und der Nichte des verstorbenen Mieters begründet.

Vorsorglich wies das Landgericht noch darauf hin, dass die von der Nichte erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 548 BGB (in sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses) nicht erfolgreich gewesen wäre. Bei Schadensersatzansprüchen gegen Personen außerhalb des Schutzbereichs des Mietverhältnisses würden die allgemeinen Verjährungsregeln gelten.

Mitgeteilt von Rechtsanwälten Sten Köplin-Fritsche und Matthias Vogt

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 317