Mietrecht
Urteile
Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2021
2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Ok- tober 2028 – 67 S 150/18 (…)).
LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 – AZ 67 S 80/24 –
Quelle: juris
Das Landgericht Berlin hatte in diesem Fall über ein Mieterhöhungsverlangen zu entscheiden, welches mit dem Berliner Mietspiegel 2021 begründet worden war. Vermieter und Mieter waren sich darüber einig, dass die ortsübliche Miete nach diesem Mietspiegel beurteilt werden sollte, der nach ihrer Meinung die ortsübliche Miete zutreffend abbildete. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (welche selbst offenbar Zweifel wegen dieses Mietspiegels hat) meinte, dass seine Überzeugungskraft durch die Akzeptanz von Vermieter und Mieter erhöht sei, und schloss daraus, dass sie davon ausgehen könne, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt. Im Zuge der Ermittlung der ortsüblichen Miete stellte das Landgericht klar, dass in der Merkmalgruppe 5 der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2021 für die Annahme eines positiven Merkmals ausreicht, wenn der Vermieter (ausreichend dimensionierte) PKW-Parkplätze zur Verfügung stellt. Dies müsse nicht unentgeltlich erfolgen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Mieter einen Parkplatz nutze. Ebenso wenig sei ein ausdrückliches Angebot des Vermieters erforderlich, wenn der Mieter zu einem früheren Zeitpunkt selbst gegenüber der Vermieterin erklärt habe, keinen solchen Stellplatz zu wünschen.