Mietrecht
Urteile
Anschluss an eine Heizanlage bei bereits bestehender Heizung in der Wohnung
AG Berlin Wedding, Urteil vom 16.04.2002 – AZ 2 b C 231/2001 –
Die Mieter bewohnen eine Wohnung in einem Vorderhaus mit insgesamt drei Mietwohnungen. Über den gesamten Zeitraum des Mietverhältnisses wurde die Wohnung der Mieter mit einer eigenen, im Keller des Vorderhauses gelegenen, Heizungsanlage beheizt. Dieser separate Heizkessel wird von den Mietern auf eigene Rechnung betankt und gewartet. Die beiden anderen Wohnungen im Vorderhaus werden über einen weiteren im Keller gelegenen Heizkessel beheizt.
Mit Schreiben vom 03.06.2001 baten die Vermieter die Mieter um Zutritt zu der Wohnung, um die beiden Heizungsanlagen im Vorderhaus in der Weise zusammenzulegen, dass die Heizungsanlage der Mieter an den neueren Heizungskessel angeschlossen wird. Die Mieter lehnten dies ab. Daraufhin beauftragten die Vermieter den Bezirksschornsteinfeger mit der Überprüfung der mietereigenen Anlage. Im Anschluss an die Überprüfung teilten sie den Mietern mit, dass nach den Feststellungen des Schornsteinfegers der mietereigene Heizungskessel wegen zu hoher Abgasverlustgrenzwerte spätestens zum 01.11.2004 stillgelegt werden müsse und forderten die Mieter erneut auf, dem Anschluss ihrer Heizungsanlage an den anderen Heizkessel zuzustimmen. Darüber hinaus erklärten sie, der Anschluss der Heizungsanlage an den neuen Heizkessel führe zu einer Energieeinsparung von ca. 30%.
Die Vermieter vertraten die Ansicht, es würde sich aus diesem Grunde um eine Modernisierungsmaßnahme handeln und kündigten zugleich an, dass der von den Mietern künftig zu zahlende Modernisierungszuschlag ca. 13,73 DM pro Monat betragen würde. Nachdem die Mieter die Veränderung ihrer Heizungsanlage abgelehnt hatten, erhoben die Vermieter Klage auf Duldung der Maßnahme.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass den Vermietern ein Anspruch auf Duldung der Maßnahme gemäß § 541 b BGB (alte Fassung) nicht zustehen würde. Weder führe der Austausch der Heizkessel zu einer Verbesserung des Wohnwerts der von den Mietern gemieteten Wohnung, noch würde diese zu einer Einsparung von Heizenergie führen.
Eine Verbesserung des Gebrauchswerts der Wohnung liege bereits deshalb nicht vor, weil sich durch den Anschluss der bestehenden Heizungsanlage an den anderen Heizungskessel die Möglichkeit der Beheizbarkeit der Wohnung nicht wesentlich verbessern würde. Den Mietern würde im Gegenteil die Möglichkeit genommen, für den Zeitraum der täglichen berufsbedingten Abwesenheit die Heizungsanlage herunterzufahren.
Auf den Vortrag des Vermieters, dass durch den Anschluss an den anderen (neueren) Heizkessel bis zu 30% Heizenergie eingespart werden könne, kam es nach Ansicht des Amtsgerichts nicht an. Es wies darauf hin, dass das auf die jeweiligen Heizkessel bezogene Verhältnis von Heizölverbrauch und Heizwärme für sich genommen keine verbindliche Aussage über die mögliche Einsparung von Heizenergie ermögliche. Eine Einsparung von Heizenergie läge in diesem Fall nur vor, wenn die Mieter ihren Heizkessel im gleichen Umfang nutzen würden wie bei dem vorgesehenen Betrieb des neueren Heizkessels.
Ein Vergleich zwischen den beiden Heizkesseln kann daher in diesem Fall den Nachweis einer Energieeinsparung nicht erbringen. Es wäre vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der neue Heizkessel (für alle Wohnungen) auch in den Zeiten Heizwasser bereithalten müsse, in denen die Mieter über eine derzeit vorhandene Zeitschaltuhr ihren Heizkessel wegen der berufsbedingten Abwesenheit abschalten würden. Ein solches temporäres Abschalten der Heizungsanlage wäre bei einem Anschluss an den neuen Heizkessel nur dann zulässig, wenn sich alle Mieter über einen entsprechenden Zeitplan einig wären. Auf die Frage, ob der alte Kessel möglicherwei-se die vom Bezirksschornsteinfeger geforderten Abgaswerte nicht einhalten könne, kam es nach Ansicht des Amtsgerichts nicht an. Gegenstand des Verfahrens war begehrte Duldung der Modernisierung der Heizungsanlage und nicht die Instandsetzung (Erneuerung) des alten Heizungskessels.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jasmina Trogrlic
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 303