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Mietrecht

Urteile

Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

Eine Hausverwaltung, die vom Eigentümer bevollmächtigt ist, in dessen Namen tätig zu werden, ist nicht befugt, Mieter in eigenem Namen zu verklagen.
Eine Ankündigung eines Heizungseinbaus muss zumindest die Mitteilung enthalten, in welchen Zimmern an welchen Stellen welche Heizkörper installiert werden.
Verzögert sich der angekündigte Beginn einer Modernisierungsmaßnahme um mehrere Monate, ist eine neue Ankündigung erforderlich.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.08.2014 – AZ 7 C 126/14 –

Die Hausverwaltung des Vermieters kündigte den Mietern mit Schreiben vom 8. Februar 2010 Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 forderte die Hausverwaltung die Mieter noch einmal zur Zustimmung zu den im Februar 2010 angekündigten Maßnahmen mit Frist bis zum 7. März 2014 auf. Da die Mieter die Zustimmung verweigerten, verklagte die Hausverwaltung die Mieter auf Duldung. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage der Hausverwaltung ab. Es stellte zunächst klar, dass die Hausverwaltung gar nicht klagebefugt war. Zwar konnte sie die Bevollmächtigung der Eigentümer nachweisen, für diese in deren Namen tätig zu werden, jedoch berechtige sie die Bevollmächtigung nicht, in eigenem Namen Klage gegen die Mieter zu erheben. Außerdem hielt das Amtsgericht die Modernisierungsankündigung vom 8. Februar 2010 für unwirksam, da dort Angaben dazu fehlten, in welchen Räumen der Wohnung an welchen Stellen welche Heizkörper installiert werden sollten. Schließlich wies das Gericht auch noch darauf hin, dass ein Duldungsanspruch im Jahr 2014 nicht auf eine Modernisierungsankündigung aus dem Jahr 2010 gestützt werden könne: „Wenn sich nämlich der angekündigte Beginn der Baumaßnahme um mehrere Monate verzögert, ist eine neue Ankündigung erforderlich.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge