Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Zahlung zurückbehaltener Mietanteile nach Mängelbeseitigung

Macht ein Mieter wegen bestehender Mängel von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, muss er die zurückbehaltenen Beträge nach Beseitigung der Mängel ohne schuldhafte Verzögerung an den Vermieter auszahlen. Anderenfalls gerät er in – den Vermieter ggf. zur Kündigung berechtigenden – Zahlungsverzug.
(Leitsatz MieterEcho-Redaktion)

Ein Mieter machte wegen erheblicher Mängel seiner Wohnung von seinem Zurückbehaltungsrecht an erheblichen Teilen der Miete Gebrauch. Am 8. Juni 2013 beseitigten die Vermieter den Mangel und forderten den Mieter mit Schreiben vom 11. Juni 2013 zur Zahlung der zurückbehaltenen Beträge auf. Nachdem die Zahlung nicht erfolgte, kündigten die Vermieter am 25. Juni 2013 das Mietverhältnis. Der Mieter wurde zur Räumung verurteilt. Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag des Mieters auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, da sein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Das LG Dresden habe „aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles“ geprüft, ob der Zahlungsverzug des Mieters wegen fehlenden Verschuldens entfallen sei, obwohl er auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts die nachzuzahlende Miete nicht beglichen habe. Hierfür reichte der Einwand des Mieters, er habe sich bis 19. Juni 2013 im Ausland befunden, ebenso wenig aus wie die Entschuldigung, er habe das Geld erst „flüssig machen“ und die Höhe der Forderung prüfen müssen. Für die Zeit seiner Ortsabwesenheit hätte er Vorkehrungen treffen müssen, da im konkreten Fall mit einer Mängelbeseitigung zu rechnen war. Die Höhe der von ihm zurückbehaltenen Beträge müsse ihm selbst bekannt sein und sei von dem zurückbehaltenden Mieter ohnehin monatlich zu aktualisieren.


Anmerkung:

Bei Mängeln in der Wohnung besteht zusätzlich zu einer Minderung der Miete auch die Möglichkeit, weitere Teile der Miete zurückzubehalten (bis zum Dreifachen des angemessenen Minderungsbetrags), um den Druck auf den Vermieter zu erhöhen. Dies sollte jedoch niemals ohne vorherige rechtliche Beratung geschehen, da bereits die falsche Bemessung des Betrags zu einer Kündigung führen kann. Außerdem ist der gesamte zurückbehaltene Betrag bereit zu halten, sodass er jederzeit verfügbar ist. Im Gegensatz zu Minderungsbeträgen ist er im Fall der Mängelbeseitigung sofort an den Vermieter auszuzahlen, anderenfalls entsteht ein Mietrückstand, der den Vermieter ggf. zur Kündigung berechtigt.

 

 


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