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Wohnungsabnahme

Was umfasst die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung bei Mietvertragsende / Auszug?

Erst wenn die Wohnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses zurückgegeben ist, erlischt die Obhutspflicht der Mieter/innen. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe gehört die vollständige Räumung von Wohnung, Keller, Nebenräumen usw. und das Aushändigen des kompletten Satzes an Schlüsseln.

Der Vermieter kann die Rücknahme verweigern, wenn eine größere Anzahl von Gegenständen zurückgelassen wird. Einzelne zurückgelassene Gegenstände hingegen hindern die Rückgabe nicht. Die Rücknahme kann auch nicht verweigert werden, weil z.B. die Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt worden sind.

Von der faktischen Rücknahme der Wohnung werden die Ansprüche des Vermieters auf Herstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung nicht berührt. Einbauten haben die Mieter/innen grundsätzlich zu entfernen. Dies gilt auch, wenn sie vom Vermieter gestattet worden sind (OLG Ffm. WM 92, 56) und er nicht ausdrücklich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet hat oder sich ein solcher Verzicht aus den Umständen ergibt. Einbauten, die bereits vom Vormieter stammen, müssen nicht zurückgenommen werden.

Mit der Rücknahme hat der Vermieter auch nicht automatisch auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Dies ist nur der Fall, wenn er bestätigt, dass die Wohnung in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist (z.B. in einem Abnahmeprotokoll).