Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei vereinbarter Bruttokaltmiete

Verlangt ein Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete für eine Wohnung, für die der Berliner Mietspiegel Angaben enthält, muss er im Erhöhungsverlangen die in der Miete enthaltenen Betriebskosten auch dann angeben, wenn er sein Erhöhungsverlangen auf ein anderes Begründungsmittel stützt.

Der Vermieter hatte die Mieter auf Zustimmung zur Erhöhung der vereinbarten Bruttokaltmiete verklagt. Sein Mieterhöhungsverlangen enthielt keine Angaben zu den in der Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskosten. Dies hielt der Vermieter für entbehrlich, da er sein Mieterhöhungsverlangen nicht mit dem seinerzeit gültigen Mietspiegel 2011 begründete. Das Amtsgericht Wedding wies die Klage des Vermieters ab, die Berufung wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Das Landgericht stellte klar, dass der Vermieter auch dann die in der Miete enthaltenen Betriebskosten angeben müsse, wenn er auf andere Begründungsmittel als den Mietspiegel zurückgreife. Der Mieter müsse nämlich die Möglichkeit haben, die von ihm verlangte Miete mit den Werten im Berliner Mietspiegel (der Nettokaltmieten ausweist) zu vergleichen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Mietspiegel keine Angaben zu entsprechenden Wohnungen enthält oder der Mietspiegel selbst nicht gesetzlichen Anforderungen genügt. Da beides nach Auffassung des Landgerichts nicht der Fall war, sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.
Anmerkung: Gemäß § 558a BGB kann der Vermieter eine Mieterhöhung neben dem Mietspiegel auch mit Vergleichswohnungen oder mit einem Sachverständigengutachten begründen. Liegt allerdings für die Gemeinde ein „qualifizierter Mietspiegel“ vor (so in Berlin) und enthält dieser Angaben für die Wohnung, müssen Vermieter diese Angaben im Mieterhöhungsverlangen zusätzlich mitteilen (§ 558a Absatz 3 BGB).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel 


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