Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wirksamkeit einer von der Hausverwaltung erklärten Mieterhöhung

Ein von einer Hausverwaltung erklärtes Mieterhöhungsverlangen muss erkennen lassen, für wen sie es abgibt.

Die Vermieterin verklagte die Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Mieterhöhungsverlangen hatte die Hausverwaltung der Vermieterin „namens und in Vollmacht ihres am Ende dieses Schreibens bezeichneten Vermieters" erklärt. Am Ende des Schreibens unmittelbar nach der Grußzeile hieß es „Pirelli RE Property Management Deutschland GmbH für Baubecon Immobilien GmbH, diese handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin für die Baubecon Immobilien Real Estate GmbH & Co. KG“ und darunter „Engelhardt“ und „Damaschke“. Das Amtsgericht Mitte hielt diese Mieterhöhung für unwirksam. Eine Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB kann nur vom Vermieter verlangt werden. Ein Mieterhöhungsverlangen einer Hausverwaltung müsse daher zweifelsfrei erkennen lassen, für wen sie tätig wird. Dies sei hier nicht der Fall, da am Ende des Schreibens mehrere Gesellschaften sowie zwei Einzelpersonen aufgeführt sind. Die Mieterin konnte daher nach Auffassung des Amtsgerichts nicht hinreichend sicher erkennen, dass das Mieterhöhungsverlangen für ihre tatsächliche Vermieterin abgegeben wurde.


Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Stenzel


Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Derzeit ist die Berufung beim Landgericht Berlin anhängig, das in Parallelverfahren der gleichen Vermieterin bereits anders entschied. Den Entscheidungen des Landgerichts will das Amtsgericht Mitte jedoch ausdrücklich nicht folgen und hat dies ausführlich begründet. Es bleibt also abzuwarten, ob das Landgericht seine bisherige Auffassung aufgrund der Argumentation des Amtsgerichts korrigiert.




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