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Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung bei Vermietermehrheit und Anspruch auf Gegensprechanlage

Eine nur von einem der zwei Vermieter unterzeichnete Staffelmietvereinbarung ist unwirksam.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Einbau einer Gegensprechanlage, wenn die Wohnung ohne Gegensprechanlage angemietet wurde.

Der Mieter mietete im November 1995 in Kreuzberg eine 2-Zimmer-Wohnung in einem Haus ohne Gegensprechanlage. Im Mietvertrag wurde für die Zeit von November 1995 bis Oktober 2005 eine Staffelmiete vereinbart, die zuletzt 265,79 Euro betrug. Am 2. November 2005 unterzeichneten der Mieter und einer der zwei Vermieter eine weitere Staffelmietvereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2015. Verwendet wurde hierfür der Briefbogen der Hausverwaltung, die entsprechend der Fußzeile des Briefbogens aus den beiden Vermietern besteht. Der Mieter klagte im Jahr 2011 auf Rückzahlung überzahlter Mieten, da die Staffelmietvereinbarung vom 2. November 2005 unwirksam sei. Außerdem verlangte er unter anderem den Einbau einer Gegensprechanlage. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage des Mieters ab. Auf die Berufung des Mieters verurteilte das Landgericht Berlin die Vermieter zur Rückzahlung der vom Mieter seit Januar 2008 gemäß der Staffel gezahlten Erhöhungsbeträge. Die Staffelmietvereinbarung sei unwirksam, da nicht alle Vermieter unterzeichnet hätten und auch eine Vertretung des zweiten Vermieters durch den unterzeichnenden Vermieter nicht erkennbar sei. Eine solche Vertretung ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Briefbogens der von den beiden Vermietern betriebenen Hausverwaltung. Es sei nicht deutlich gemacht, dass die Hausverwaltung für die (beiden) Vermieter gehandelt hätte. Es fehle demnach die erforderliche Schriftform.
Einen Anspruch des Mieters auf Einbau einer Gegensprechanlage verneinte das Landgericht allerdings ebenso wie das Amtsgericht. Der Mieter habe den Mietvertrag vor 17 Jahren abgeschlossen, als Gegensprechanlagen bereits in sanierten Altbauten und erst recht in Neubauten Standard waren. Bei der Ausstattung unsanierter Altbauten sei insoweit in den letzten 17 Jahren keine durchgreifende Änderung eingetreten. Die fehlende Gegensprechanlage entspreche dem vertragsgemäßen Zustand. Eine Nachrüstpflicht des Vermieters bestehe daher nicht.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger