Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wirksamkeit einer allgemein gefassten Schönheitsreparaturklausel

Die Mietvertragsklausel „die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter“ ist unwirksam.
Gibt der Mieter die Wohnung mit dunkel gestrichenen Wänden und Rohren zurück, sodass diese mehrfach überstrichen werden müssen, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen.

In einem von der Vermieterin formulierten und von ihr und der Mieterin unterzeichneten Nachtrag zum Mietvertrag hieß es: „Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab die Mieterin die Wohnung mit teilweise dunkel gestrichenen Wänden und Rohren zurück. Nachdem die Vermieterin die Mieterin vergeblich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert hatte, ließ sie diverse Maler- und Reparaturarbeiten in der Wohnung durchführen und verlangte von der Mieterin den Ersatz der dafür entstandenen Kosten. Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage der Vermieterin jedoch ab. Es hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da sie zu unbestimmt sei und damit gegen das Transparenzgebot (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) verstoße. In einer derartigen Klausel müssten die Rechte und Pflichten klar und präzise beschrieben sein. Hier bliebe jedoch unklar, welche Arbeiten die Mieterin im Einzelnen auszuführen habe. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass „die Anbringung dunkler Farbe auf Wänden und Rohren, die mehrfach überstrichen werden muss“ über den „vertragsgemäßen Gebrauch hinaus“ gehe. Ein Mieter sei auch ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Beseitigung von dunklen Farben verpflichtet. Allerdings konnte die Vermieterin in diesem Fall nicht die Höhe der für die Entfernung der dunklen Farben zusätzlich angefallenen Kosten belegen, da die Handwerkerrechnung diese nicht gesondert auswies. Die Mieterin musste daher nichts zahlen.

Anmerkung: Dieses aus Mietersicht erfreuliche Urteil sollte Sie nicht dazu verleiten, bei ähnlichen Klauseln ohne vorherige Beratung in einer unserer Beratungsstellen die Wohnung unrenoviert zurückzugeben. Es ist stets der gesamte Mietvertrag auf Regelungen zu Schönheitsreparaturen zu überprüfen. Außerdem gibt es hierzu bisher keine Urteile des Landgerichts Berlin oder des Bundesgerichtshofs, sodass durchaus das Risiko anderslautender Entscheidungen durch andere Amtsrichter besteht.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Marianne Biedermann-Weist


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