Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Wiederherstellung einer Satellitenanlage nach Entfernung durch den Vermieter

Einem aus Tunesien stammenden Mieter kann die Erlaubnis zum Betrieb einer eigenen Satellitenanlage nicht wieder entzogen werden, wenn der Vermieter eine Gemeinschaftssatellitenanlage installiert, über diese aber zahlreiche vom Mieter genutzte Programme nicht empfangen werden können. Der Vermieter kann eine von der Hausverwaltung des früheren Eigentümers mündlich erteilte Genehmigung zur Installation einer Satellitenanlage durch den Mieter im Prozess nicht einfach damit bestreiten, dass sich hierzu nichts in den Akten finde. Er muss vielmehr zumindest Erkundigungen beim Voreigentümer bzw. der früheren Hausverwaltung einholen.

Ein in Tunesien geborener Mieter mit Angehörigen in Libyen hatte im Jahr 2000 mit mündlicher Genehmigung des damaligen Hausverwalters auf dem Hausdach eine Satelliten-Empfangsanlage installiert. Im Rahmen einer Dachsanierung mit Installation einer Gemeinschaftsantenne im Jahr 2012 ließ die Vermieterin, die zwischenzeitlich das Haus erworben hatte, ohne Vorankündigung die Satellitenanlage des Mieters entfernen. Der Mieter verklagte die Vermieterin nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung auf Wiederherstellung seiner Satellitenanlage. Er verwies darauf, dass mit seiner Anlage zahlreiche Sender aus Libyen und Tunesien empfangen werden konnten, deren Empfang mit der jetzigen Anlage nicht möglich sei. Die Vermieterin bestritt dies ebenso, wie die vom Mieter behauptete mündliche Genehmigung des früheren Vermieters zur Installation einer eigenen Anlage. Das Amtsgericht Wedding verurteilte die Vermieterin, wie vom Mieter beantragt, zur Wiederherstellung der Satellitenanlage des Mieters. Es ging davon aus, dass die Genehmigung zur Installation dieser Anlage im Jahr 2000 erteilt worden war. Das Bestreiten der Vermieterin hielt das Amtsgericht für unbeachtlich, da diese sich zumindest bei der früheren Verwaltung über – auch mündlich – getroffene Vereinbarungen hätte informieren müssen und sich bei ihrer Verwaltertätigkeit nicht auf die übergebenen Unterlagen beschränken durfte. Zwar könne es auch bei erteilten Genehmigungen dieser Art (z. B. bauliche) Gründe geben, diese zu widerrufen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Mieter der Empfang vorher nutzbarer Sender ersatzlos weggenommen werde. Die Vermieterin müsse in einem solchen Fall zumindest dafür sorgen, dass dem Mieter weiterhin der Empfang jedenfalls eines Großteils dieser Sender kostenlos möglich ist.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Beate Silbe


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