Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Verspätete Rückgabe der Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses

Der Mieter muss am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung an den Vermieter zurückgeben. Der Vermieter muss von sich aus keine Bemühungen zur Übernahme der Wohnung unternehmen. Wenn der Mieter es versäumt, dafür zu sorgen, dass der Vermieter alle Schlüssel für die Wohnung erhält, muss er für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Nutzungsentschädigung (mindestens) in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete zahlen.


Die Mieterin kündigte ihr Mietverhältnis im Juli 2008. Die Vermieterin bestätigte ihr mit Schreiben vom 2. September 2008 die Kündigung zum 31. Oktober 2008 und wies die Mieterin darauf hin, dass zum Vertragsende die Übergabe der Wohnung mit sämtlichen Schlüsseln zu erfolgen habe. Die Mieterin gab die Wohnung in der Folgezeit nicht zurück, da sie davon ausging, dass am letzten Tag des Mietverhältnisses jemand von der Hausverwaltung bei ihr zur Abnahme der Wohnung erscheinen werde. Das geschah nicht. Sie zog aus der Wohnung aus, ohne der Vermieterin ihre neue Anschrift mitzuteilen. Die Vermieterin unternahm ebenfalls nichts, obwohl ab November 2008 keine Zahlungen der Mieterin mehr erfolgten. Erst im Oktober 2009 ließ die Vermieterin die Wohnung öffnen und nahm sie wieder in Besitz. Für die Reparatur eines defekten Elektro-Verteilerdeckels musste sie 22,23 Euro, für neue Schlüssel 78,54 Euro aufwenden. Mit Schreiben vom 30. November 2010 erteilte die Vermieterin der Mieterin eine Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009. Im Jahr 2011 verklagte die Vermieterin die Mieterin auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der zuletzt gültigen Miete für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. September 2009 sowie auf Zahlung der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2009 und der Kosten für den Verteilerdeckel und die neuen Schlüssel. Die Mieterin erhob bezüglich der zuletzt genannten Kosten die Einrede der Verjährung. Auch die Miete beziehungsweise Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach dem 31. Oktober 2008 stünden der Vermieterin nicht zu, da sie die Mieträume auch viel früher und nicht erst nach 11 Monaten wieder in Besitz hätte nehmen können. Das Amtsgericht Lichtenberg gab jedoch der Vermieterin weitgehend Recht und verurteilte die Mieterin zur Zahlung des Nutzungsausfalls sowie der Betriebskostennachforderung. Nur hinsichtlich der Kosten für den Verteilerdeckel und die Schlüssel wies es die Klage ab, da derartige Ansprüche der Vermieterin jedenfalls 6 Monate nach Wiedererhalt der Wohnung, also spätestens am 5. April 2010, verjährt seien. Dagegen müsse sich die Vermieterin kein Mitverschulden hinsichtlich der verspäteten Rückerlangung der Wohnung vorhalten lassen. Es sei allein Sache der Mieterin gewesen, die Mieträume zurückzugeben. Dafür habe sie nichts unternommen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, diese Pflicht nicht gekannt zu haben; dies gelte insbesondere deshalb, weil die Vermieterin sie mit ihrem Kündigungsbestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Auch die anteiligen Betriebs- und Heizkosten für den Zeitraum bis 30. September 2009 könne die Vermieterin beanspruchen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Walther

 

Anmerkung: Mieter/innen sind verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung an die Vermieter zurückzugeben. Im Normalfall ist die Wohnung vollständig geräumt und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. Mieter/innen sind auch verpflichtet, den Vermietern ihre neue Anschrift mitzuteilen, um ihnen zu ermöglichen, zur Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Mieter/innen Kontakt aufzunehmen.


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