Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Verlängerung der Räumungsfrist zur Vermeidung eines Zwischenumzugs

Zur Vermeidung eines Zwischenumzugs oder drohender Obdachlosigkeit kann eine moderate Verlängerung der Räumungsfrist gerechtfertigt sein.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte dem Mieter in einem Räumungsurteil vom 20. Januar 2016 eine Räumungsfrist bis zum 30. März 2016 gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf der Räumungsfrist hatte dieser einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Das Landgericht Berlin gewährte ihm eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 17. Mai 2016, da er glaubhaft machen konnte, dass er zum 1. April 2016 eine neue Wohnung angemietet hat, in der allerdings noch umfangreichere Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssten. Er könne daher die bisherige Wohnung erst Mitte Mai 2016 räumen. Zur Vermeidung eines Zwischenumzugs oder drohender Obdachlosigkeit war daher nach Ansicht des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters eine moderate Verlängerung der Räumungsfrist gerechtfertigt.

Anmerkung: In einem vorangegangenen Beschluss vom 29. März 2016 hatte das Landgericht bereits klargestellt, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine Verlängerung der Räumungsfrist die Zahlung der laufenden Miete (Nutzungsentschädigung) durch den Mieter ist.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang


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