Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Untermieterlaubnis und Forderung eines Untermietzuschlags

Für ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung reicht es aus, dass von zwei Mieterinnen die verbleibende die Wohnung nicht allein bewohnen oder sich die Kosten der Wohnung mit einer Untermieterin teilen möchte.

Zwei Frauen mieteten im Jahr 2006 gemeinsam eine Wohnung in Neukölln. Im Jahr 2014 zog eine der beiden Mieterinnen aus. Auf entsprechende Nachfrage erhielten die Mieterinnen von der damaligen Hausverwaltung die Genehmigung zur unbefristeten Untervermietung eines Zimmers. Fortan bewohnte die in der Wohnung verbliebene Mieterin die Wohnung mit der Untermieterin, mit welcher sie sich die Miete teilte. Als die Untermieterin 2016 aus der Wohnung auszog, baten die Mieterinnen die neue Hausverwaltung um eine Untermieterlaubnis für eine neue, von ihnen benannte Untermieterin. Die Hausverwaltung wollte lediglich eine auf sechs Monate befristete Untermieterlaubnis erteilen. Da die noch in der Wohnung lebende Mieterin auf Dauer mit der neuen Untermieterin zusammenwohnen möchte, klagten die Mieterinnen auf Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis. Der Vermieter wollte diese allenfalls gegen Zahlung eines Untermietzuschlags in Höhe von 20% der Untermiete erteilen. Das Amtsgericht Neukölln verurteilte den Vermieter jedoch zur Erteilung einer unbefristeten Untermieterlaubnis ohne Untermietzuschlag. Zutreffend stellte das Amtsgericht klar, dass jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht ausreicht, um einen Anspruch auf Untermieterlaubnis zu begründen. Diese muss lediglich nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Danach reichte dem Amtsgericht der Wunsch der verbliebenen Mieterin, mit einer anderen Person zusammenwohnen zu wollen, ebenso aus wie ihr Interesse an einer Verringerung der Wohnkosten infolge einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine solche Veränderung trat hier zunächst mit dem Auszug der Mitmieterin im Jahr 2014 ein, eine weitere Veränderung mit dem Auszug der ursprünglichen Untermieterin im Jahr 2016. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines Untermietzuschlags nur im Fall einer Mehrbelastung des Vermieters durch die Untervermietung im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Wohnungsnutzung bestehen könne. Dies sei hier nicht ersichtlich, da die Wohnung – wie auch vertraglich vereinbart – von zwei Personen genutzt werden solle und der Vermieter eine etwaige Mehrbelastung durch die Untervermietung nicht näher dargelegt habe.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang


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