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Umlage von Aufzugskosten als Betriebskosten

Ist in einem Mietvertrag die Nutzung des vorhandenen Aufzugs durch den Mieter nicht vereinbart, kann der Vermieter diese Vereinbarung nicht einseitig ändern und die Kosten des Aufzugs als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.

Bei der Anmietung einer Wohnung in Neukölln im Jahr 2010 erhielt die Mieterin keinen Schlüssel für den im Haus befindlichen Aufzug, welchen sie auch nicht nutzen wollte. Später übersandte ihr der Vermieter einen Schlüssel für den Aufzug, welchen die Mieterin aber zurücksandte. Mit der Betriebskostenabrechnung für 2015 verlangte der Vermieter von der Mieterin die Zahlung von Aufzugskosten in Höhe von 309,89 Euro. Seine Klage vor dem Amtsgericht Neukölln hatte jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht stellte klar, dass es nicht darauf ankomme, dass im Vertrag auch die Kosten eines Aufzugs als umlagefähige Betriebskosten aufgelistet waren. Da die Mieterin bei Anmietung der Wohnung keinen Zugang zum bereits vorhandenen Aufzug erhalten habe, sei dieser „von dem Mietgebrauch nicht erfasst“ . Eine Erweiterung des Vertrags um die Aufzugsnutzung sei danach nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung möglich gewesen. Das entsprechende Angebot des Vermieters durch Übersendung des Schlüssels habe die Mieterin mit der Rücksendung jedoch abgelehnt. Daher könne der Vermieter die Kosten des Aufzugs nicht auf die Mieterin umlegen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer