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Überlegungsfrist

Wann nach einer Mieterhöhung müssen Mieter/innen die neue, erhöhte Miete zahlen?

Die Mieter/innen müssen die erhöhte Miete erst nach Ablauf der Überlegungsfrist zahlen. Das Ende der Überlegungsfrist fällt mit dem Fälligwerden der Mieterhöhung zusammen. Beispiel: Das Mieterhöhungsverlangen ist am 10.02.2013 zugegangen. Die erhöhte Miete wird zum 01.05.2013 fällig. Die Zeit dazwischen ist die Überlegungsfrist.

 

Sobald Mieter/innen einer Mieterhöhung zustimmen, gilt die neue Miete als vereinbart. Vor jeder Entscheidung sollte das Mieterhöhungsverlangen deshalb erst gründlich geprüft werden.

Ergibt die Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens, dass es wirksam ist, müssen Mieter/innen vor Ablauf der Überlegungsfrist schriftlich zustimmen - Vermieter haben einen Anspruch darauf und können Mieter/innen sonst auf Zustimmung verklagen.

Verlangt der Vermieter mehr als die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete bzw. als die Kappungsgrenze, ist das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam, sondern es wird auf die jeweils zulässige Höhe begrenzt. Hier ist schriftlich zum Ablauf der Überlegungsfrist eine Teilzustimmung zu erklären.

Wenn Mieter/innen zu dem Schluss kommem, dass der Mieterhöhung nicht zugestimmt werden muss, kann dies durch die Nichtzahlung des Erhöhungsbetrags oder durch ein förmliches Schreiben an den Vermieter zum Ausdruck gebracht werden.

Mitglieder der Berliner MieterGemeinschaft sollten sich bei Zugang eines Mieterhöhungsverlangens persönlich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin in einer unserer Beratungstellen beraten lassen.