§ 535 BGB regelt die Hauptpflichten des Mietvertrages und bestimmt unter anderem hinsichtlich der Vermieterpflichten: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.“
Die Verletzung dieser Hauptpflicht hat für den Vermieter umfangreiche Konsequenzen: Die Mieter/innen können
- die Miete auf Null mindern (§ 536 Abs. 1 BGB),
- den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und
- – einen konkreten Schaden vorausgesetzt – auch Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 536 a Abs. 1 BGB).