Trittschall
Unter Umständen: Ja! Allerdings reicht es allein nicht aus, dass die Mieter/innen sich gestört fühlen. Vielmehr muss der Schallschutz im mietrechtlichen Sinne mangelhaft sein und damit ein Mietmangel vorliegen.
Bei der Prüfung, ob es sich um einen Mietmangel handelt, sollte zunächst der Mietvertrag geprüft werden, ob dort etwas zu Art und Umfang des Trittschallschutzes vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, wenn der Trittschallschutz nicht den DIN-Normen entspricht, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses galten. Folglich gelten für einen Altbau der Jahrhundertwende andere Kriterien als für einen 80er-Jahre-Neubau.
DIN–Normen neueren Datums werden nur dann relevant, wenn der Eigentümer bauliche Maßnahmen vornehmen lässt, die zu Lärmimmissionen führen können (z. B. bei Dachbodenausbau). Dann sind die DIN-Normen zum Zeitpunkt dieser Maßnahme ausschlaggebend.
Als bauliche Maßnahme gilt jedoch nicht die Auswechslung des Bodenbelags (z. B.: Dielenboden statt Teppich). In einem solchen Fall behalten die DIN-Normen aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes ihre Geltung (zu all dem BGH, Urt. v. 17.06.2009, AZ: VIII ZR 131/08 und BGH, Urt. v. 06.10.2004, AZ: VIII ZR 355/03).