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Treppenhaus

Wie dürfen Mieter/innen das Treppenhaus nutzen?

Die genaue Antwort auf diese Frage lässt sich fast immer im Mietvertrag selbst finden (ist eine Hausordnung vorhanden, so empfehlen wir auch dort nachzuschauen). Allgemein lässt sich aber Folgendes festhalten:

 

Kinderwagen / Rollator / Rollstuhl

Ihren Kinderwagen dürfen Sie im Treppenhaus abstellen, wenn dafür ausreichend Platz vorhaden ist und die Rettungswege dadurch nicht "zugeparkt" werden. Allerdings darf der Vermieter von Ihnen verlangen, den Kinderwagen im Keller abzustellen, wenn dieser problemlos zugänglich ist (keine steile Treppe) bzw. ihn in die Wohnung zu stellen, wenn Sie das Erdgeschoss bewohnen oder ees einen Aufzug gibt und Ihre Wohnung ausreichend Platz bietet.

Entsprechendes gilt für Ihren Rollator oder Rollstuhl.

 

Fahrrad

In den meisten Häusern gibt spezielle Räume oder Abstellplätze für Fahrräder. Aber auch in einem "normalen" Keller ist meinstens genug Platz für ein Fahrrad. Kommt all dies (objektiv) nicht in Frage, so sollten Sie für Ihr Fahrrad besser einen Platz in der Wohnung selbst finden, als es zu riskieren, es im Hausflur abzustellen. Denn dort darf es nur im absoluten Ausnahmefall stehen.

 

Schuhe / Schuhregal / Garderobe

Wenn Sie ein Paar Schuhe kurzfristig vor die Wohnungstür stellen, wird Ihnen dies niemand übelnehmen dürfen. Anders sieht es jedoch aus, wenn Sie Ihr Schuhwerk, vielleicht sogar samt Schuhregal, dauerhaft im Hausflur lagern. Dies sind Dinge, die problemlos in Ihre Wohnung passen und dort auch aufbewahrt werden müssen. Dies gilt auch für alle anderen Gegenstände, die normalerweise ihren Platz im Wohnungsflur haben, wie Garderoben(-ständer), Regenschirme und ähnliches.

 

Abfall

Ähnlich wie oben: Ein kurzfristiges Abstellen einer Mülltüte vor der Wohnungstür ist meist problemlos (es sei denn sie verbreitet störenden Geruch), das Lagern von Abfall oder gar das Aufstellen einer Mülltonne im Treppenhaus ist keinesfalls zulässig und kann einen Kündigungsgrund darstellen.

 

Pflanzen / Bilder / Dekoration / Fußmatte

Da der Hausflur nicht mitvermietet wird, dürfen Mieter/innen ihn auch nicht auf eigene Faust nach ihren Wünschen verschönern, sondern nur in Absprache mit dem Vermieter.

Der Vermieter ist - so unglaublich das auch sein mag - sogar berechtigt, das Auslegen einer Fußmatte vor der Wohnungstür zu untersagen!

 

Fazit

Das Treppenhaus ist von den Mieter/innen äußert zurückhaltend zu nutzen. Es sind die Bedürfnisse der andern Mieter/innen im Haus zu respektieren, Zugänge und Rettungswege müssen stets frei bleiben und schließlich hat auch der Vermieter mehr als nur "ein Wörtchen" mitzureden. 

Wie gesagt, beachten Sie die Regelungen in Ihrem Mietvertrag und in Ihrer Hausordnung. Gerne sind Ihnen dabei die Rechtsanwälte in unseren Beratungsstellen behilflich.


Schlüsselbegriffe: Treppenhaus,Hausflur,Mietrecht,Fahrrad,Kinderwagen,Rollator