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Thermenwartung

Müssen Mieter/innen die Wartungskosten für Gasetagenheizungen bezahlen?

Die Wartungskosten für Gasetagenheizungen sind im Allgemeinen auf die Mieter/innen umlagefähig, allerdings nur wenn dies im jeweiligen Mietvertrag vereinbart worden ist:

1. Entweder als Betriebs- bzw. Heizkosten in der entsprechenden Mietvertragsklausel (vgl. § 2 Ziff. 4 d) BetriebsKV)

2. oder in einer Klausel, die nicht im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Umlage der Betriebs- und Heizkosten steht. Dann muss dort jedoch vereinbart worden sein, bis zu welcher Höhe die Mieter/innen die Kosten zu tragen haben. Enthält die Klausel eine solche Obergrenze nicht, so ist sie unwirksam (BGH, Urt. v. 15.05.1991, AZ: VIII ZR 38/90).

Daneben dürfen Mieter/innen auch nicht dazu verpflichtet werden, Handwerker mit der Ausführung der Wartung zu beauftragen. Dies bleibt stets Aufgabe des Vermieters.