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Teilkündigung

Kann der Vermieter den von Mieter/innen zusätzlich zur Wohnung gemieteten Keller oder Dachboden kündigen?

Will der Vermieter beispielsweise den Dachboden, Keller oder andere Nebenräume im Haus zu Wohnungen umbauen, so steht dem manches Mal im Weg, dass diese Räume an die Mieter/innen vermietet sind. Will der Vermieter nun aber die Mieter/innen in den Wohnungen behalten und ihnen nicht kündigen, kann er nach § 573 b BGB Teilkündigungen bezüglich der Nebenräume (Dachboden, Keller, ...) aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt stets drei Monate. Die Rechtmäßigkeit einer Teilkündigung setzt voraus , dass

  1. der Vermieter der Bauherr ist,
  2. der neugeschaffene Raum Wohnzwecken dienen soll,
  3. vermietet werden soll sowie
  4. eine Baugenehmigung vorliegt.

Sind die Mieter/innen auf den Nebenraum angewiesen, so können sie der Teilkündigung widersprechen. Erfolgreich wird dieser Widerspruch sein, wenn der Vermieter keinen Ersatz für den weggefallenen Nebenraum bietet (z. B. Kellerräume statt Dachboden).

Verzögert sich der Baubeginn, können Mieter/innen die Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen und damit den Nebenraum bis zum tatsächlichen Baubeginn weiter nutzen.

 

Die Mieter/innen können eine angemessene Herabsetzung der Miete fordern, da der Wohnwert sich durch den Wegfall des ehemals gemieteten Nebenraums verringert.