Selbstauskunft
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 und Artikel 2 GG garantieren im öffentlichen Recht die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers im Verhältnis zur hoheitlichen Sphäre des Staates. Für das Privatrecht, zu dem das Mietrecht gehört, gelten diese Vorschriften nicht direkt, allerdings fließen sie zum Teil indirekt als Bewertungsmaßstab ein.
Zwar werden Fragebögen als generell zulässig anerkannt, aber ihre Inhalte betreffen die Persönlichkeitssphäre und sind daher immer vor der Folie Grundgesetz zu betrachten.
Für von Arbeitgebern vorgelegte Fragebögen hat das BAG Grundsätze entwickelt, die auch auf das Mietrecht übertragen werden, obgleich oder gerade weil hier eine Rechtsprechung der obersten Gerichte noch nicht vorliegt und die Entscheidungen auf Ebene der unteren Instanzen nicht sehr einheitlich sind.
"Dem Arbeitgeber wird ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen für das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit und der Unverletzlichkeit der Individualsphäre zurücktreten muss." (Klaus Schach, GE 2003, 1131 - 1132).
Einzelne Fragen
Diese allgemeinen Grundsätze liefern Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Fragen:
Verdienst und Einkommen
In vielen Gerichtsentscheidungen ist die Zulässigkeit solcher Fragen anerkannt worden (u.a. AG Bonn WM, 1992, 597).
Arbeitgeber des Mieters
Die Frage nach dem Arbeitgeber wird zulässig beurteilt, da sie mit der Beurteilung zusammenhängt, ob die Mieter/innen ihrer Hauptpflicht aus dem Mietvertrag, der Mietzahlung, nachkommen können.
Beruf
Gleiches gilt für die Frage nach dem Beruf, dem die Mieter/innen nachgehen.
Familienstand und Umfang des Haushalts
Diese Frage wird man dem Vermieter zugestehen müssen. Sie ist daher zulässig.
Religionszugehörigkeit
Eine solche Frage ist allenfalls dann zulässig, wenn der Vermieter eine Religionsgemeinschaft ist und ausschließlich Glaubensangehörige zu behausen trachtet.
Nationalität
Diese Frage wirft nur ein 'rechtes' Licht auf den Vermieter. Sie ist selbstverständlich unzulässig.
Vorstrafen
Gerade eine solche Frage macht deutlich, welche gesellschaftliche Macht zur Ausgrenzung Vermieter haben. Die Frage wird daher zum Glück als unzulässig eingestuft.
Mitgliedschaft in politischen Parteien
Nach einer solchen Mitgliedschaft zu fragen, ist ebenso wenig zulässig wie die Frage nach einer Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation.
Rechtliche Folgen
Wahrheitswidrige Antworten können zwar zur Anfechtung des Vertrags führen, aber nur wenn ein schützenswertes Interesse vorliegt. Und eben das ist bei unzulässigen Fragen nicht der Fall. Die Fragen können beliebig beantwortet werden und dies ist sogar erforderlich. Die Verweigerung einer Antwort würde sofort den Argwohn wecken und den gewünschten Vertragsabschluss verhindern. Falsche Antworten sind deshalb nicht nur möglich, sondern erzwungen und die Mieter sollten ihrer Phantasie freien Raum lassen.
Als zulässig haben sich nur die Fragen nach Verdienst und Haushaltsgröße herausgestellt. Ihre wahrheitswidrige Beantwortung kann einen "wichtigen Grund" zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB liefern. Bei einer falschen Angabe des Einkommens wird geprüft werden müssen, ob sie sich in der geforderten gravierenden Weise auf das Mietverhältnis ausgewirkt hat. Dies wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Miete stets pünktlich bezahlt worden ist.
Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere Infoschrift "Wohnungsbewerbung".