Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Schimmel in der Wohnung durch unzureichende Beheizung

Ist bei einer Beheizung mit allen vorhandenen Heizkörpern eine Schimmelbildung in der Wohnung ausgeschlossen und nutzt der Mieter diese Heizmöglichkeit nicht, kann er die Beseitigung des Schimmels auch dann nicht verlangen, wenn die Wärmedämmung der Wohnung nicht heutigem Standard entspricht.
Die ausdrückliche Weigerung des Mieters, für eine ausreichende Beheizung der Wohnung zu sorgen, berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Wohnung des Mieters verfügte über eine zum Wohnzimmer hin offene Küche. Um Heizkosten zu sparen, nutzte der Mieter den Heizkörper in der Küche nicht, sondern beheizte die Küche ausschließlich über die Heizkörper des Wohnzimmers. In der Küche bildete sich Schimmel. Er verklagte den Vermieter auf Mängelbeseitigung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Widerklage auf Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht Mitte-Tiergarten gab dem Mieter in erster Instanz Recht. Das Landgericht hob auf die Berufung des Vermieters das amtsgerichtliche Urteil auf. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte festgestellt, dass die vorhandene Wärmedämmung im Bereich der Küche unzureichend ist. Allerdings stellte er auch klar, dass eine Schimmelbildung bei Nutzung aller Heizmöglichkeiten, also auch des vorhandenen Heizkörpers in der Küche, ausgeschlossen gewesen wäre. Damit entfiel nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt und Räumungsklage erhoben. Zwar hatte sich der Räumungsanspruch des Vermieters während des Prozesses erledigt, da der Mieter aus der Wohnung ausgezogen war. Das Landgericht stellte aber im Rahmen seiner Kostenentscheidung klar, dass die Kündigung des Vermieters wirksam war. Diese hatte der Vermieter damit begründet, dass der Mieter ausdrücklich, auch für die Zukunft, eine Beheizung der Küche mit dem dort vorhandenen Heizkörper verweigert hatte und damit die Mietsache gefährdet habe.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel


Anmerkung: Tritt in der Wohnung Schimmel auf, entsteht regelmäßig Streit zwischen Mieter/innen und Vermietern, ob ein baulicher Mangel oder das Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter/innen ursächlich ist. Zunächst sind die Vermieter beweispflichtig dafür, dass die Schimmelbildung nicht auf einen baulichen Mangel zurückzuführen ist, wovon auch das Landgericht ausging. Im vorliegenden Fall stellte der Sachverständige fest, dass der „Mindestwärmeschutz“ nicht erfüllt war. Für die Frage des Vorliegens eines Baumangels muss aber nach Auffassung des Landgerichts eine Beheizung mit den vorhandenen Heizkörpern unterstellt werden, welche nach Feststellung des Sachverständigen in diesem Fall Schimmelbildung zuverlässig verhindert hätte. Ein Mitheizen über andere Räume bewirke dagegen keine ausreichende Erwärmung der Wände. Auch deshalb ist von dieser Methode der Beheizung der Wohnung dringend abzuraten. Zudem wird der angestrebte Zweck der Heizkostensenkung dadurch nicht erreicht.
Weitere Informationen zu Schimmel finden Sie auch auf unserer Website www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/schimmel.html.


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