Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Recht des Vermieters auf Zutritt zur Besichtigung der Wohnung

Der Vermieter hat nach entsprechender Vorankündigung einen Anspruch auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung, um diese zu besichtigen, wenn er von Zeugen erfährt, dass in der Wohnung Kartons, Kleidung etc. bis zu 30 cm unter die Decke reichend in einem Umfang gestapelt sind, dass vom Eingang zu Bad und Küche nur noch ein ca. 30 cm schmaler Gang vorhanden ist. Er hat jedoch nicht das Recht, sich selbst Zugang zu der Wohnung zu verschaffen und ist auch nicht berechtigt, Einrichtungsgegenstände und Kartons sowie deren Inhalt zu überprüfen und zu fotografieren.

Die Vermieterin erfuhr von einem Sanitärhandwerker, der mit der Beseitigung eines Wasserschadens beauftragt war, dass der Mieter in seiner Wohnung Kartons und Kleidung etc. bis knapp unter die Decke stapele und zwischen Wohnungseingangstür und Küche sowie Bad nur ein ca. 30 cm breiter Gang verblieben sei. Daher begehrte sie Zutritt zur Wohnung, welchen der Mieter jedoch verwehrte. Die Vermieterin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Mieter dulden sollte, dass sie die Wohnung „zur Durchführung einer statischen Überprüfung und einer Brandschau an Werktagen zwischen 7 Uhr und 18 Uhr betreten, besichtigen, die Einrichtungsgegenstände und Behältnisse überprüfen und Lichtbildaufnahmen der Einrichtungsgegenstände und Behältnisse nebst Inhalt fertigen darf“ .    Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen und trotz Widerspruch des Mieters mit Urteil vom 3. September 2015 aufrechterhalten. Die Berufung des Mieters hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht Berlin änderte die einstweilige Verfügung ab und verurteilte den Mieter lediglich, „einem bevollmächtigten Vertreter und einem Beauftragten der Vermieterin nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 7 Tagen an einem Werktag in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr Zutritt zu der Wohnung (…) zu gewähren“ . Es stellte zunächst klar, dass die Vermieterin grundsätzlich kein Recht habe, sich selbst Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, der Mieter habe daher lediglich dann den Zutritt aktiv zu gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliege. Ein solcher sachlicher Grund lag hier auch nach Ansicht des Landgerichts vor, weil die Schilderung des Zustands der Wohnung durch den Handwerker Anlass geboten hätte, den Zustand der Wohnung näher in Augenschein zu nehmen, um gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwendung von Schäden am Eigentum der Vermieterin zu veranlassen. Das Betretungsrecht bestehe jedoch nur nach entsprechender Vorankündigung (7 Tage), was das Amtsgericht übersehen habe. Mit dem grundgesetzlichen Schutz der Wohnung sei es auch nicht vereinbar, dass nach dem Urteil des Amtsgerichts die Vermieterin berechtigt sein sollte, die Einrichtungsgegenstände und Behältnisse zu überprüfen und Fotos von diesen sowie von deren Inhalt anzufertigen. Soweit die Vermieterin allein aufgrund der Anzahl der gestapelten Kartons von Gefahren für die Statik und einer Brandgefahr ausging, verwies das Landgericht darauf, dass es auch keine Einschränkung für die Aufstellung beispielsweise schwerer Eichenmöbel in einer Wohnung gäbe. Lediglich der vage, nicht näher begründete Verdacht der Vermieterin, dass von den in der Wohnung vorhandenen Gegenständen eine Gefahr ausgehen könnte, berechtige sie jedenfalls nicht zu einer Art der Durchsuchung, bezüglich welcher sogar „für Polizei- und Ordnungsbehörden selbst bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. beim Verdacht auf Straftaten strenge Beschränkungen gelten“ .

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang


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