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Quotenklausel

Wann ist eine mietvertragliche Quotenklausel wirksam?

Viele Mietvertrage enthalten eine Regelung, dass Mieter/innen anteilig die Kosten für Schönheitsreparaturen zu erstatten haben, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach den vereinbarten Fristen noch nicht fällig sind. Hierbei wird häufig ein Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes zugrunde gelegt. Diese Regelung wird Quoten- oder Abgeltungsklausel genannt.

Beispiel: "20%, wenn die letzte Renovierung ein Jahr zurückliegt, 40%, wenn die letzte Renovierung zwei Jahre zurückliegt, 60%, wenn die letzte Renovierung drei Jahre zurückliegt, 80%, wenn die letzte Renovierung vier Jahre zurückliegt", sollen Mieter/innen anteilig die Kosten übernehmen.

Eine Quotenklausel ist unwirksam, wenn

  1. die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter/innen unwirksam ist,
  2. sie eine Abgeltung von 100% vorsieht oder
  3. die prozentuale Abgeltung starre Fristen ausweist (BGH, Urt. v. 18.10.2006, AZ: VIII ZR 52/06).

Quotenklauseln sind zulässig, wenn

  1. sie sich an den üblichen Renovierungsfristen orientieren und diese nicht starr sind,
  2. sie den Mieter/innen die Möglichkeit lassen, zur Kostenvermeidung die Arbeiten selbst durchzuführen und
  3. ein vom Vermieter berechneter Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wird (die Mieter/innen also selbst Kostenvoranschläge einholen können).

In der Praxis fuhren diese Quotenklauseln dazu, dass viele Mieter/innen aus Kostengründen bei Auszug ihre alte Wohnung selbst komplett renovieren, auch wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind, um die finanzielle Abgeltung an den Vermieter zu vermeiden.

Bevor Sie dies tun, sollten sich in jedem Fall unbedingt in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen.