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Parkettboden

Treffen Mieter/innen von Wohnungen mit Parkettböden besondere Pflichten?

Sache des Vermieters ist es, den Parkettboden alle 15 bis 20 Jahre abschleifen und neu versiegeln zu lassen, meint das Landgericht Wiesbaden (WM 91, 540). Das Amtsgericht Köln (WM 91, 540) hält die Überarbeitungsbedürftigkeit bereits nach 12 Jahren für gekommen. Diese Pflicht kann nicht durch Formularklauseln auf die Mieter/innen abgewälzt werden (LG Berlin NJWE-MietR 96, 266; LG Köln WM 94, 199), denn es handelt sich dabei nicht um Schönheitsreparaturen.

Mieter/innen haben also einen Anspruch auf diese Instandsetzungsarbeiten. Werden diese nicht vorgenommen bzw. liegen Beschädigungen des Bodens vor, die die Mieter/innen nicht zu vertreten haben, so kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein.

Übliche Gebrauchsspuren können bei Auszug den Mieter/innen selbstverständlich nicht angelastet werden. Größere Beschädigungen durch die Mieter/innen können hingegen zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieter führen. Dabei muss aber ein dem Alter entsprechender Abzug vorgenommen werden. Ist der Zustand des Parketts bereits sowieso mangelhaft gewesen, bleiben möglicherweise auch Beschädigungen durch die Mieter/innen folgenlos in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch (LG Wiesbaden WM 91, 540).