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Neue Betriebskostenart (Betriebskosten)

Darf der Vermieter eine oder mehrere Betriebskostenarten auf die Mieter/innen umlegen, obwohl er diese in den Jahren zuvor nicht umgelegt hat?

Der Vermieter ist berechtigt, "neue" Betriebskosten umzulegen, wenn

  1. im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist, dass die „neue“ Betriebskostenart auf den Mieter umlegbar ist ,
  2. die neu umgelegten Kosten tatsächlich entstanden sind
  3. und das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt wurde, also die in Rechnung gestellten Veränderungen oder Tätigkeiten tatsächlich notwendig waren (BGH, Urt. v. 27.9.2007, AZ: VIII ZR 80/06).