Mieterhöhungsverlangen auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam
§ 558 BGB.
Die Vermieterin verlangte vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Das Mieterhöhungsverlangen trug keine eigenhändige Unterschrift, sondern nur den Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. Der Mieter stimmte der Erhöhung teilweise zu, und die Vermieterin verklagte ihn wegen des Restbetrags auf Zustimmung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Vermieterin wies das Landgericht zurück, da das Mieterhöhungsverlangen unwirksam sei, weil die vertraglich vereinbarte Schriftform nicht eingehalten sei. Im Mietvertrag heißt es unter § 6: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“ In § 13 der allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrags heißt es: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind schriftlich zu vereinbaren, das schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.“ Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts mit der Begründung auf, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin wirksam sei, da § 558a Abs. 1 BGB für ein Mieterhöhungsverlangen lediglich die Textform vorschreibt. Diese sei eingehalten, weil dafür keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Die Vereinbarung in § 6 des Mietvertrags ändere daran nichts, denn das einseitige Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin stelle keine Vertragsänderung dar. Diese komme erst durch die Zustimmung des Mieters zustande.
Das Urteil im Volltext können Sie auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nachlesen.
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