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Mieterhöhung

Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.07.2005, AZ: VIII ZR 322/0).

 


Schlüsselbegriffe: Mieterhöhung,Sachverständigengutachten,ortsübliche Vergleichsmiete