Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterhöhung nach Modernisierung

Eine Mieterhöhungserklärung wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen ist formell wirksam, wenn in ihr dargelegt ist, inwiefern die durchgeführten Maßnahmen solche sind, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Die Kostenpositionen müssen auf die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen aufgeteilt werden.

Nachdem die Vermieterin eines Hauses in Neukölln verschiedene Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, erklärte sie mit Schreiben an den Mieter vom 9. September 2014 die Erhöhung der Miete um 154,00 Euro ab dem 1. Dezember 2014. Der Mieter zahlte die Erhöhung nicht, da er die Mieterhöhungserklärung für unwirksam hielt. Das Amtsgericht Neukölln hielt die Mieterhöhungserklärung nur teilweise, für die Kostenpositionen, die den jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen nachvollziehbar zugeordnet werden konnten, für wirksam und gab der Zahlungs- und Feststellungsklage der Vermieterin daher nur teilweise, nämlich hinsichtlich einer Erhöhung um 81,29 Euro, statt.
Die übrigen Kostenpositionen waren einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nicht zuzuordnen. In diesen Punkten verneinte das Gericht die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung.
Es führte in seinem Urteil aus, dass ein Vermieter, der gleichzeitig mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchführen lässt, in seiner Mieterhöhungserklärung zunächst die Gesamtkosten der Maßnahme auf die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen aufteilen müsse. Seien für einzelne Modernisierungsmaßnahmen verschiedene Gewerke ausgeführt worden, so müsse „innerhalb der einzelnen Maßnahmen nochmals nach Gewerken, z. B. Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Installationsarbeiten, Gerüst usw. untergliedert werden“ . Die in der Mieterhöhung angegebenen Kostenpositionen müssten den jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen „ohne Weiteres – auch rechnerisch nachvollziehbar – zuzuordnen sein“ .    Da dies bei einigen der durchgeführten Maßnahmen anhand der Angaben in der Mieterhöhungserklärung ebenso wenig möglich war wie unter Zuhilfenahme der in Bezug genommenen Modernisierungsankündigung, hielt das Amtsgericht die Mieterhöhung teilweise für unwirksam. Eine Nachbesserung der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung sei im Prozess (anders als eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete) nicht möglich.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer


Teaserspalte

Unser Beitrittsformular macht Ihren Beitritt kinderleicht. Mit ein paar Klicks sind Sie dabei!

Neue Adresse oder Bankverbindung?

Geben Sie uns online Bescheid!

Folgen Sie uns auf Facebook und Twitter, um noch mehr zu Mietrecht und Wohnungspolitik zu erfahren!

Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihren Nachbarn gegen Forderungen des Vermieters!

Befinden sich eine/mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus? Berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage!

Betriebskosten

Zahlen Sie zu viel?

Überprüfen Sie dies mit unserem 

Betriebskostenrechner!

Veranstaltungsreihe

Milieuschutz un-wirksam?

Die Videos zu dieser Veranstaltung stehen Ihnen auf unserer Seite zur Verfügung.

Was ist wichtig, wenn neue Hauseigentümer vor der Tür stehen?

Aktualisiert: Ihre Wohnung wird in Eigentum umgewandelt? Lesen Sie, was Sie beachten sollten.

Geschäftsstelle:

Möckernstraße 92
10963 Berlin
Tel.: 030 - 216 80 01

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Mittwoch: 10 bis 13 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr

 

Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

siehe unter "Beratung / Beratungsstellen"