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Mieterhöhung nach Berliner Mietspiegel 2015 und Eingruppierung in das zutreffende Mietspiegelfeld

Eine Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel muss entweder das vom Vermieter zugrunde gelegte Mietspiegelfeld benennen oder die Angabe des Baualters, der Ausstattung und der Wohnlage enthalten.

Der Vermieter einer Maisonettewohnung verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnung liegt im vierten Obergeschoss und im Dachgeschoss eines vor 1918 errichteten Altbaus. Der im vierten Obergeschoss gelegene Teil war vor Mietbeginn mit öffentlichen Mitteln modernisiert, das Dachgeschoss gleichzeitig neu ausgebaut worden. Seinem Mieterhöhungsverlangen, welches er ausdrücklich auf den Altbauteil im vierten Obergeschoss beschränkte, fügte der Vermieter eine Mietspiegeltabelle sowie einen Auszug aus dem bezüglich der Sanierung vom Voreigentümer geschlossenen Förderungsvertrag bei, in welchem es u. a. hieß: „Im Bindungszeitraum dürfen (…) Mieterhöhungen (…) nur bis zu dem Durchschnittswert aus den nach Maßgabe des Baualters, der Ausstattung und der Wohnlage maßgeblichen Mittelwerten des Mietspiegels (…) für Wohnungen der Größe 40-60 qm und für Wohnungen der Größe 60-90 qm verlangt werden. “ Weitere Angaben zur vom Vermieter vorgenommenen Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel 2015 enthielt das Schreiben nicht. Auch in der beigefügten Mietspiegeltabelle war kein Feld markiert.
Aus dem beigefügten Auszug aus dem Förderungsvertrag ergab sich diese Eingruppierung mangels Angaben zur Baualtersklasse, Ausstattung und Wohnlage ebenfalls nicht. Der Mieter erteilte keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen, da der Vermieter dieses nicht ausreichend begründet habe. Das Amtsgericht sah dies ebenso und wies die Zustimmungsklage des Vermieters ab. In der Urteilsbegründung stellte es klar, dass ein Mieterhöhungsverlangen erkennen lassen müsse, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel eingruppiert hat. Zumindest müsse der Vermieter Baualter, Ausstattung und Wohnlage angeben, um dem Mieter selbständig eine Eingruppierung in den Mietspiegel zu ermöglichen. Da das alles im vorliegenden Fall fehle, sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer