Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mieterhöhung nach Berliner Mietspiegel 2015 und Eingruppierung in das zutreffende Mietspiegelfeld

Eine Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel muss entweder das vom Vermieter zugrunde gelegte Mietspiegelfeld benennen oder die Angabe des Baualters, der Ausstattung und der Wohnlage enthalten.

Der Vermieter einer Maisonettewohnung verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnung liegt im vierten Obergeschoss und im Dachgeschoss eines vor 1918 errichteten Altbaus. Der im vierten Obergeschoss gelegene Teil war vor Mietbeginn mit öffentlichen Mitteln modernisiert, das Dachgeschoss gleichzeitig neu ausgebaut worden. Seinem Mieterhöhungsverlangen, welches er ausdrücklich auf den Altbauteil im vierten Obergeschoss beschränkte, fügte der Vermieter eine Mietspiegeltabelle sowie einen Auszug aus dem bezüglich der Sanierung vom Voreigentümer geschlossenen Förderungsvertrag bei, in welchem es u. a. hieß: „Im Bindungszeitraum dürfen (…) Mieterhöhungen (…) nur bis zu dem Durchschnittswert aus den nach Maßgabe des Baualters, der Ausstattung und der Wohnlage maßgeblichen Mittelwerten des Mietspiegels (…) für Wohnungen der Größe 40-60 qm und für Wohnungen der Größe 60-90 qm verlangt werden. “ Weitere Angaben zur vom Vermieter vorgenommenen Einordnung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel 2015 enthielt das Schreiben nicht. Auch in der beigefügten Mietspiegeltabelle war kein Feld markiert.
Aus dem beigefügten Auszug aus dem Förderungsvertrag ergab sich diese Eingruppierung mangels Angaben zur Baualtersklasse, Ausstattung und Wohnlage ebenfalls nicht. Der Mieter erteilte keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen, da der Vermieter dieses nicht ausreichend begründet habe. Das Amtsgericht sah dies ebenso und wies die Zustimmungsklage des Vermieters ab. In der Urteilsbegründung stellte es klar, dass ein Mieterhöhungsverlangen erkennen lassen müsse, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel eingruppiert hat. Zumindest müsse der Vermieter Baualter, Ausstattung und Wohnlage angeben, um dem Mieter selbständig eine Eingruppierung in den Mietspiegel zu ermöglichen. Da das alles im vorliegenden Fall fehle, sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Marek Schauer


Teaserspalte

Unser Beitrittsformular macht Ihren Beitritt kinderleicht. Mit ein paar Klicks sind Sie dabei!

Neue Adresse oder Bankverbindung?

Geben Sie uns online Bescheid!

Folgen Sie uns auf Facebook und Twitter, um noch mehr zu Mietrecht und Wohnungspolitik zu erfahren!

Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihren Nachbarn gegen Forderungen des Vermieters!

Befinden sich eine/mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus? Berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage!

Betriebskosten

Zahlen Sie zu viel?

Überprüfen Sie dies mit unserem 

Betriebskostenrechner!

Veranstaltungsreihe

Milieuschutz un-wirksam?

Die Videos zu dieser Veranstaltung stehen Ihnen auf unserer Seite zur Verfügung.

Was ist wichtig, wenn neue Hauseigentümer vor der Tür stehen?

Mieterhöhung mit Begründung über Mietspiegel? – Erfahren Sie, was sie nicht akzeptieren müssen.

Geschäftsstelle:

Möckernstraße 92
10963 Berlin
Tel.: 030 - 216 80 01

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Mittwoch: 10 bis 13 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr

 

Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

siehe unter "Beratung / Beratungsstellen"