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Mieterfreundliche Auslegung einer unklaren vertraglichen Regelung zur Umlage von Betriebskosten

Sind in einem Mietvertrag die Betriebskosten, für die Vorschüsse zu leisten sind, im Einzelnen aufgelistet, kann der Vermieter auch nur diese Betriebskosten in seiner Abrechnung ansetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag außerdem auf § 2 Betriebskostenverordnung verweist, in welchem zahlreiche weitere Betriebskosten aufgelistet sind.

Der im Jahr 2010 abgeschlossene Formularmietvertrag verweist wie allgemein üblich hinsichtlich des Umfangs der umlegbaren Betriebskosten auf § 2 der Betriebskostenverordnung, welche auch als Anlage dem Mietvertrag beigefügt war. Danach sind unter anderem die Kosten eines Personenaufzugs umlegbar. Unter der Vereinbarung zur Miethöhe enthält der Mietvertrag allerdings eine Aufzählung der Betriebskostenpositionen, für die der Mieter monatliche Vorschüsse zu entrichten hat. Wörtlich heißt es: „Der Mieter hat insofern die nachstehenden Nebenkosten, die nicht in der Miete enthalten sind, anteilig monatlich zu entrichten, soweit sie anfallen: Vorschüsse für Nebenkosten (Betriebskosten), zurzeit (…)“. Aufzugskosten sind in der nachfolgenden Aufstellung nicht enthalten. Mit ihrer Abrechnung für 2011 vom 11. September 2012 verlangte die Vermieterin vom Mieter eine Nachzahlung von 160,48 Euro, welche der Mieter verweigerte, da ihm unter anderem die Versicherungskosten zu hoch erschienen. Nachdem die Vermieterin auf Zahlung geklagt hatte, wandte er zudem – noch innerhalb der zwölfmonatigen Einwendungsfrist – ein, dass die in der Abrechnung geltend gemachten Aufzugskosten in Höhe von 163,32 Euro mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht umlagefähig seien. Das Amtsgericht gab ihm Recht und wies die Klage der Vermieterin ab. Zwar könne man die vertragliche Regelung, wie die Vermieterin meinte, auch so verstehen, dass auf die Aufzugskosten lediglich keine Vorschüsse zu zahlen seien, sondern diese Kosten mit der Abrechnung jeweils in Gänze in Rechnung gestellt werden sollten. Es sei jedoch auch die Auslegung des Mieters möglich, wonach nur die ausdrücklich aufgeführten Betriebskosten, für die er Vorschüsse zu leisten hat, auf ihn umgelegt werden sollten. Diese unklare Regelung führe dazu, dass die Vereinbarung mieterfreundlich ausgelegt werden müsse und die Vermieterin folglich keine Aufzugskosten umlegen könne.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann