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Leerstand (Betriebskosten)

Wer hat die Kosten des Leerstands zu tragen? Welche Auswirkungen hat das auf die Betriebskostenabrechnung?

(Betriebs-)Kosten, die durch Leerstand entstehen, hat der Vermieter zu tragen. Für die Betriebs- und Heizkostenabrechnung bedeutet das Folgendes:

  • Werden die Kosten nach Quadratmetern umgelegt, so ändert sich bei Erstellung der Abrechnung nichts – die Wohnfläche der leer stehenden Wohnung darf nicht kleiner angesetzt werden.
  • Wird über einzelne Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet, so gilt das auch für die leer stehende Wohnung. Die darauf anfallenden Kosten muss der Vermieter ebenfalls tragen. Üblicherweise sollte in der leer stehenden Wohnung aber ein nicht allzu hoher Verbrauch stattfinden.
  • Bei Verteilung der Kosten nach Personen wird die leerstehende Wohnung in der Abrechnung so berücksichtigt, als ob dort eine einzelne Person wohnen würde.

Schlüsselbegriffe: Abrechnung,Betriebskosten,Betriebskostenabrechung,Leerstand,Nebenkosten