Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen

Eine nach Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlungen erneute zweimalige geringfügig verspätete Mietzahlung rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Nach der Vereinbarung im Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet, die Miete im Voraus zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen. Sie zahlte die Miete für Februar 2015 am 6. Februar 2015, die Miete für März 2015 erst am 12. März 2015, die Miete für April 2015 am 14. April 2015 und die Miete für Mai 2015 am 12. Mai 2015. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mahnte der Vermieter sie daher ab und forderte sie zur pünktlichen Mietzahlung auf. Die Mietzahlung für Juni 2015 ging beim Vermieter am 11. Juni 2015, die Zahlung für Juli 2015 am 8. Juli 2015 ein. Darauf kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 10. Juli 2015. Das Amtsgericht Mitte hielt diese Kündigung sowie die auch in der Folge erklärten weiteren Kündigungen des Vermieters für wirksam und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung. Das Landgericht Berlin hob das Urteil auf die Berufung der Mieterin auf. Es fehle an der für eine Kündigung nötigen erheblichen Pflichtverletzung der Mieterin. Die Erheblichkeit einer solchen Pflichtverletzung sei nämlich unter „einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu klären“ . Dazu gehörten neben der beanstandungsfreien Dauer des bisherigen Mietverhältnisses zum Beispiel die Auswirkungen der konkreten Vertragsverletzungen, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der der Mieterin zur Last zu legende Grad des Verschuldens. Das Landgericht hielt hier die „nur mit geringer zeitlicher Verzögerung“ erfolgten Zahlungen für nicht gravierend genug, da durch sie die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nicht spürbar gefährdet wurden und zudem das Mietverhältnis bis dahin „über nahezu zwölf Jahre unbeanstandet währte“ .

Anmerkung: Die Sache ist damit für die Mieterin leider noch nicht ausgestanden. Das Landgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und umfangreichen Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen, da aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler des Amtsgerichts die Berechtigung weiterer Kündigungen der Vermieterin noch nicht aufgeklärt sei.
Hinweis:
Zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr siehe BGH, AZ: VIII ZR 222/15 und 223/15, in diesem Heft.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz


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