Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung wegen Eigenbedarfs (2)

Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter das Mietverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung notwendig machen, so reicht der nach den gesetzlichen Bestimmungen für eine Kündigung ausreichende Eigenbedarf als Kündigungsgrund nicht aus.

Mit einer vergleichbaren vertraglichen Regelung wie im obigen Urteil hatte sich die 67. Kammer des Landgerichts Berlin auseinander zu setzen. Auch in diesem Vertrag aus dem Jahr 1996 war geregelt, dass der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt ist, das Mietverhältnis aufzulösen. Er sollte nur in Ausnahmefällen zur Kündigung berechtigt sein, wenn wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung notwendig machen. Nach Kauf des Grundstücks im Jahr 2010 kündigten die neuen Vermieter der Mieterin wegen Eigenbedarfs. Sie wollten die Wohnung für sich und ihren sieben Monate alten Sohn zum Wohnen nutzen und gleichzeitig die Verwaltung des Hauses von dort durchführen. Im Laufe des Räumungsprozesses behaupteten sie außerdem, der Vater des Vermieters wohne in der Nachbarwohnung, welche mit der Wohnung der Mieterin zusammengelegt werden solle, um den absehbarer Weise pflegebedürftig werdenden Vater besser betreuen zu können. Das Amtsgericht Mitte wies die Räumungsklage der Vermieter ab und auch die Berufung der Vermieter blieb erfolglos. Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hielt die Kündigung der Vermieter unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16. Oktober 2013 für unwirksam. Zwar genügten die im Kündigungsschreiben genannten Gründe den im Gesetz geregelten Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung, jedoch begründeten sie kein in besonderem Maß wichtiges Interesse, dass die Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig erscheinen lasse“. Dies sei aufgrund der mietvertraglichen Regelung jedoch erforderlich. Ob ein solches besonders wichtiges Interesse wegen der geplanten Betreuung des Vaters gegeben sein könnte, ließ das Landgericht offen, da dieser Grund nicht im Kündigungsschreiben der Vermieter genannt war.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf


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