Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Kündigung trotz besonders schwerwiegenderpersönlicher Härtegründe

a) § 543 Absatz 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls; dazu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters.
b) Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Absatz 1 Satz 2 BGB zur Folge haben – was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist –, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt.

Eine 1919 geborene, an Demenz erkrankte Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung und einer 1-Zimmer-Wohnung in einem Haus in München hatte die kleinere Wohnung im Jahr 2000 ihrem Betreuer überlassen, der die Mieterin seither ganztägig pflegte. Im Zusammenhang mit diversen Meinungsverschiedenheiten schrieb der Betreuer mehrere grob beleidigende E-Mails an die Vermieterin und ihren Hausverwalter. Unter anderem bezeichnete er sie als „Terroristen“ , „naziähnlichen braunen Misthaufen“ und drohte, er werde sie „in den Knast schicken“ und veranlassen, „seine Stiefel und die benutzte Windel (der Mieterin) zu lecken“ . Das Amtsgericht hat die Klage der Vermieterin abgewiesen. Diese legte Berufung ein. Das Landgericht München hielt die Kündigungen der Vermieterin wegen der fortgesetzten Beleidigungen für wirksam und verurteilte die Mieterin zur Räumung. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Das Landgericht habe die in der Person der Mieterin liegenden Härtegründe außer Betracht gelassen. Zwar lägen hier wiederholte schwerwiegende Vertragsverletzungen vor, welche sich die Mieterin auch zurechnen lassen müsse, da sie ihrem Betreuer die 1-Zimmer-Wohnung zum selbstständigen Gebrauch überlassen hatte. Auf ihre persönliche Schuldlosigkeit käme es daher nicht an. Es müssten jedoch die Grundrechte des Mieters, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies könne „zur Folge haben – was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist –, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe aufseiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt“ . Diese Prüfung hatte das Landgericht München unterlassen, obwohl die Mieterin hatte darlegen lassen, dass ein erzwungener Wechsel der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten ließe.


Teaserspalte

Unser Beitrittsformular macht Ihren Beitritt kinderleicht. Mit ein paar Klicks sind Sie dabei!

Neue Adresse oder Bankverbindung?

Geben Sie uns online Bescheid!

Folgen Sie uns auf Facebook und Twitter, um noch mehr zu Mietrecht und Wohnungspolitik zu erfahren!

Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihren Nachbarn gegen Forderungen des Vermieters!

Befinden sich eine/mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus? Berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage!

Betriebskosten

Zahlen Sie zu viel?

Überprüfen Sie dies mit unserem 

Betriebskostenrechner!

Veranstaltungsreihe

Milieuschutz un-wirksam?

Die Videos zu dieser Veranstaltung stehen Ihnen auf unserer Seite zur Verfügung.

Aktualisiert: Ihre Wohnung wird in Eigentum umgewandelt? Lesen Sie, was Sie beachten sollten.

Was sollte vor dem Unterschreiben eines Mietvertrages beachtet werden?

Geschäftsstelle:

Möckernstraße 92
10963 Berlin
Tel.: 030 - 216 80 01

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Mittwoch: 10 bis 13 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr

 

Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

siehe unter "Beratung / Beratungsstellen"