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Katze

Dürfen Mieter/innen in ihrer Wohnung problemlos Katzen halten?


Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf (AG Bonn, WM 94, 323; AG Berlin-Schöneberg, NM 90, 192). Es wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann. Auch müssen die Nachbar/innen die Anwesenheit von Katzen auf ihren Grundstücken akzeptieren.

 

Hamburger Richter sehen Katzen in einem Mietshaus als zur "freien Lebensgestaltung" von Mieter/innen gehörend, ein Verbot durch den Eigentümer sei nicht gerechtfertigt. Katzen verursachten keinen störenden Lärm, die Kratzspuren auf den Tapeten könnten wieder beseitigt werden und auch ein eventueller Geruch sei nicht dauernd. Dem Vermieter entstünde also kein bleibender Schaden (AG Hamburg, AZ: 40 a C 402/95).

 

Vergleiche auch den Tipp "Haustiere"!

 

Mieter/innen dürfen auch ein Katzenfangnetz am Balkon anbringen. Sie sollten jedoch beachten, dabei die Substanz des Hauses nicht zu beschädigen. Das Netz sollte sich idealerweise problemlos und ohne Rückstände oder Schäden zu hinterlassen wieder abmontieren lassen. Die Beseitigung des Netzes darf jedoch verlangt werden, wenn dieses sehr auffällig ist und schier „ins Auge sticht“. Davon wird grundsätzlich nicht ausgegangen, wenn die übrigen Balkone im Haus unterschiedlich verkleidet oder bepflanzt sind (AG Köln, Urt. v. 03.12.2001, AZ: 222 C 227/01).