Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip

Die Umlage von Heizkosten nach dem Abflussprinzip ist auch dann nicht möglich, wenn die Mietparteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben.
Eine Heizkostenabrechnung ist dementsprechend auch dann inhaltlich fehlerhaft, wenn in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs umgelegt werden.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

Im Anschluss an das vorstehende Urteil vom 1. Februar 2012 (AZ: VIII ZR 156/11) stellte der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss klar, dass auch bei vertraglicher Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter eine Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten nach dem „Abflussprinzip“ nicht zulässig ist, da die Bestimmungen der Heizkostenverordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen.

Zudem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch dann eine unzulässige Abrechnung nach dem Abflussprinzip vorliegt, wenn der Vermieter am Ende der Abrechnungsperiode Brennstoff nachtankt und die dafür gezahlten Kosten auf den Mieter umlegt.

 


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