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Gartenpflege (Betriebskosten)

Welche Kosten sind als Gartenpflegekosten auf Mieter/innen umlegbar?

Nach § 2 BetrKV gehören hierzu

  1. "die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen,
  2. der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und
  3. der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen."

Handelt es sich um einen Garten, der für verschiedene Aktivitäten nutzbar ist, kann der Vermieter die tatsächlich und laufend anfallenden Gartenpflegekosten nur von den Mieter/innen fordern, die den Garten auch nutzen dürfen.


Ist der Garten oder die Rasenfläche nur zur Zierde da, dürfen die Kosten der Pflege auf alle Mieter umgelegt werden. Auch Rasenflächen, deren Betreten verboten ist, haben einen wohnumfeldverbessernden Wert und ihre Pflege kann daher durchaus den Mieter/innen angelastet werden, befand der BGH (Urt. v. 26.05.2004, AZ: VIII ZR 135/03).

Nicht umlagefähig sind die Kosten für die Neuanlage eines Gartens, für die Neuanschaffung von Gartenpflegegeräten und für die Erneuerung des Gehwegbelags.

Als Gartenpflege sind nur Kosten abzurechnen, die aus Verträgen des Vermieters mit Dienstleistern vereinbart wurden (Gartenpflege durch den Hauswart gehört formal gesehen nicht hierher, denn über die Kosten der Tätigkeit des Hauswarts wird ausschließlich unter dem Posten „Hausmeister/Hauswart“ abgerechnet).

Außerdem hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen nach fiktiven Kosten abrechnen darf. Wenn also der Vermieter selbst - oder aber sein Personal - Gärtnertätigkeiten erbracht hat, ist er berechtigt, ein auf Basis der erbrachten Leistungen erstelltes Angebot eines Unternehmens als Kosten in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen. Das bedeutet, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung zum Teil Kosten ansetzen darf, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Diese Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen (Urt. v. 14.11.2012, AZ:VIII ZR 41/1).