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Garten

Haben Mieter/innen das Recht, den hauseigenen Garten nach Belieben zu nutzen?

Gibt es im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Gartennutzung, so ist der Garten im Allgemeinen als eine Gemeinschaftseinrichtung anzusehen. Das bedeutet, dass alle Mieter/innen ihn nutzen dürfen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen Mieter/innen zu nehmen, da es sich um eine Gemeinschafsfläche handelt.

Etwas anderes gilt, wenn der Garten ausdrücklich nur an eine Mietpartei vermietet worden ist. In diesem Fall sind selbstredend nur diese mietenden Hausbewohner berechtigt, den Garten zu nutzen.

Bei einem Einfamilienhaus ist der Garten immer mitvermietet, wenn der Mietvertrag die Gartennutzung nicht ausdrücklich ausschließt.


Die Rechtsprechung billigt Mieter/innen bei der Gestaltung des Gartens weitgehende Freiheiten zu. Hat der Vermieter es beispielsweise versäumt, im Vertrag konkrete Verbote oder Einschränkungen zu vereinbaren, dürfen Mieter/innen Spielgeräte (wie Schaukeln, Klettergerüst oder Sandkasten), Gartenmöbel oder ein Pavillonzelt aufstellen - allerdings nur, wenn sie nicht dauerhaft (z.B. durch Betonsockel) mit dem Boden verbunden werden und es keine Nutzungskonkurrenz mit anderen Mieter/innen gibt.


Ist im Mietvertrag nicht geregelt worden, wer für die Gartenpflege zuständig ist, so ist dies im Allgemeinen der Vermieter (bei Einfamilienhäusern hingegen grundsätzlich die Mieter/innen). Er kann die regelmäßig anfallenden Kosten für die Gartenpflege als Betriebskosten auf die Mieter/innen umlegen - logischerweise immer nur auf die Mieter/innen, die den Garten auch nutzen dürfen.

 

Sind hingegen die Mieter/innen zur Gartenpflege verpflichtet, so müssen sie im Allgemeinen nur einfache Pflegearbeiten verrichten. Hierunter versteht man Arbeiten, die nicht der Kenntnis und Fähigkeiten eines Fachmanns oder besonderer Zeit- und Kostenaufwendung benötigen. So müssen Mieter/innen z.B. nur den Rasen mähen oder Beete umgraben, nicht jedoch Bäume oder Sträucher beschneiden oder düngen. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so muss der Vermieter die Arbeiten ausführen (lassen), die die einfachen Arbeiten übersteigen. Außerdem hat der Vermieter gegenüber den Mieter/innen kein Weisungsrecht, er darf ihnen also im Allgemeinen nicht vorschreiben, was an Gartenpflege vorzunehmen ist und wann dies zu geschehen hat.


Schlüsselbegriffe: Garten,Betriebskosten