Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungs- verlangens bei unzureichender Textform

Ein Mieterhöhungsverlangen, das die erklärende natürliche Person nicht erkennen lässt, ist formell unwirksam.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In der Mieterhöhung vom 23. April 2013 war als Vermieter eine GmbH genannt, die Angabe eines gesetzlichen Vertreters fehlte. Das Anschreiben stammte von der nicht mit der Vermieterin identischen Hausverwaltung, das Mieterhöhungsverlangen selbst war mit einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet. Der Mieter hielt das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam, da die vorgeschriebene Textform nicht eingehalten sei. Gemäß § 558  a BGB Absatz 1 ist das Mieterhöhungsverlangen „dem Mieter in Textform zu erklären“ . Die Textform beinhaltet gemäß § 126  b BGB, dass „die Person des Erklärenden genannt“ wird. Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung wäre, dass in der Unterschriftszeile der Erklärende genannt ist. Mangels Lesbarkeit der Unterschrift sei jedoch gar nicht erkennbar, wer das Schreiben unterzeichnet hat. Da außerdem als Vermieterin nur die GmbH selbst bezeichnet worden war, ohne dass deren gesetzlicher Vertreter genannt  worden wäre, lasse sich der Mieterhöhungserklärung selbst nicht entnehmen, wer diese erklärt hat. Dies sei aber erforderlich, damit der Mieter prüfen könne, ob die erklärende natürliche Person überhaupt entsprechend bevollmächtigt ist.


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