Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss neben Angaben zu der Bedarfsperson auch Angaben zu den konkreten Lebenssachverhalten enthalten, auf die der Vermieter sein Interesse an der Erlangung der Wohnung stützt.

Der Erwerber einer Wohnung im Kreuzberger Graefekiez kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Im anwaltlichen Kündigungsschreiben hieß es zum behaupteten Eigenbedarf lediglich: „Unser Mandant hat das Wohnungseigentum ausschließlich deshalb erworben, weil er die Wohnung für sich selbst als Wohnung benötigt und daher selbst in die Wohnung einziehen will. “ Seine Räumungsklage wurde abgewiesen. Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass die Kündigung mangels ausreichender Begründung formell unwirksam sei. Die Begründung einer solchen Kündigung müsse es dem Mieter ermöglichen, „sich Klarheit über seine Rechtsposition und die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung zu verschaffen“  . Hierfür sei es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Person, für welche die Wohnung benötigt werde, angegeben sei. Vielmehr sei auch der „konkrete Sachverhalt, auf den sich das Interesse dieser Person an der Erlangung der Wohnung stützt“ , bereits im Kündigungsschreiben selbst anzugeben. Da der Vermieter in der Kündigung keine Tatsachen oder Lebenssachverhalte offen gelegt habe, die sein angebliches Interesse an der Erlangung der Wohnung zur eigenen Nutzung gestützt hätten, sei die Kündigung unwirksam und somit das Mietverhältnis nicht beendet.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang


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